Selbstständige Arbeit lohnt sich. Das steht für all jene Gründer fest, denen es gelungen ist, ein erfolgreiches Unternehmen aufzubauen, ausgerüstet mit einer guten Geschäftsidee und etwas Kapital. Das meinen aber auch Unternehmer, die Arbeit für Selbstständige vergeben. Sie sparen damit eigenes Personal, senken so ihre Kosten und profitieren vom Know-how der Selbstständigen. Selbstständige, die sich am Markt behaupten, leisten einen nicht unwesentlichen Beitrag zum Wirtschaftswachstum in der Volkswirtschaft.
Welche Merkmale weist selbstständige Arbeit auf?
Wer nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, gilt als selbstständig Tätiger. Selbstständig arbeitet derjenige, der nicht von Weisungen abhängig und nur für einen Auftraggeber tätig ist. Er muss frei entscheiden können, welche Aufträge er annimmt und selbst über eigene Arbeits- und Betriebsmittel verfügen. Dazu gehört ein eigenes Marketing und die eigenständige Kundenakquise. Die Beschäftigung von Mitarbeitern ist ein weiteres Kriterium für selbstständige Arbeit. Sofern der Existenzgründer über die Verwendung von Betriebskapital allein entscheiden kann, ist seine Arbeit als selbstständig anzusehen. Als entscheidendes Kriterium für die Selbstständigkeit gilt, dass der Unternehmer in eigener Verantwortung Entscheidungen trifft und die Haftung für seine berufliche Tätigkeit und daraus resultierende Handlungen übernimmt. Ziel der selbstständigen Arbeit muss die Erzielung eines Erwerbseinkommens und die Realisierung eines wirtschaftlichen Gewinns sein. Selbstständig erwerbstätig sind Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Unternehmer wie Händler und Vermittler, unabhängig von der Größe des Unternehmens und seiner Rechtsform.
Was ist selbstständige Arbeit in steuerlicher Hinsicht?
Steuerlich werden sieben verschiedene Einkunftsarten unterschieden. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind eine davon, die auf einer gesonderten Anlage der Einkommensteuererklärung zu erfassen sind. Die Definition der Finanzverwaltung für selbstständige Arbeit ist jedoch eng begrenzt. Nur freiberuflich Tätige, die den Katalogberufen gemäß Einkommensteuergesetz zuzuordnen sind sowie katalogähnliche Berufe ausüben, die von den Finanzämtern anerkannt wurden, erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Es handelt sich um Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Schriftsteller, Journalisten, Künstler, Architekten, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Deren Einkommen sind eindeutig zu trennen von Einkünften aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, sonstigen Einkünften, aus Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Für Einnahmen aus selbstständiger Arbeit fällt beispielsweise keine Gewerbesteuer an.
Was sollten Freiberufler steuerlich beachten?
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind auf der Anlage S der Einkommensteuererklärung einzutragen. Überschreitet der jährliche Umsatz 17.500 Euro, ist zudem die Anlage Einkommen-Überschuss-Rechnung Pflicht. Sämtliche Betriebsausgaben können in der Regel sofort von den Einkünften abgesetzt werden. Neben Vorsorgeaufwendungen für die private Altersvorsorge kann ein Freiberufler auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen in Form von Kosten für Scheidung oder Krankheit abziehen. Ebenso sind Spenden, Beiträge für gemeinnützige Vereine, Kinderbetreuungskosten oder Unterhalt absetzbar.