Hauptberuflich selbstständig mit Minijob, das hat finanzielle und steuerliche Vorteile. Grundsätzlich kann jeder Selbstständige zusätzlich einen Minijob annehmen, wenn sein Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Die Nebeneinkünfte dürfen nicht mehr als dreimal im Jahr 450 Euro im Monat überschreiten. Bleiben die Einnahmen, einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, im Jahr unter 5.400 Euro sind die Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt. Theoretisch kann, wer selbständig ist, auch mehrere Minijobs ausüben, jedoch gelten die genannten Verdienstgrenzen auch in diesem Fall. Der Selbstständige profitiert von steuerfreien Einnahmen bis zu einer Höhe von 5.400 Euro, Gründern kann das in den Anfangsjahren die Existenz sichern.
Freiberufler und Gewerbetreibende können natürlich ihre geschäftlichen Aktivitäten auch Unternehmen, Vereinen oder Institutionen als Minijob anbieten. Hier liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber vor, der Selbständige kann weiterhin eigenverantwortlich über die Durchführung seiner Leistungen entscheiden. Für Vereine beispielsweise kann sich dadurch überhaupt erst die Möglichkeit ergeben, die Dienstleistungen des Selbstständigen bezahlen zu können. Jedoch sollten sich Selbstständige diese Variante gut überlegen, damit sie sich nicht dauerhaft unter Wert verkaufen oder ggf. für Schäden und Streitfälle beim Kunden haftbar gemacht werden. Ein selbstständiger Minijob beim ehemaligen Arbeitgeber kann den Verdacht auf eine Scheinselbstständigkeit begründen.
Welche Vorteile hat ein zusätzlicher Minijob?
Gerade in der Gründungsphase kann es sinnvoll sein, das Einkommen aus der Selbständigkeit aufzustocken. Finden Selbstständige einen Arbeitgeber, können sie das Entgelt für ihre Leistungen „Brutto für Netto“ vereinnahmen. Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Einkommensteuer, einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dann fällt für den Selbstständigen keine Einkommensteuer mehr an, er muss die Einnahmen aus dem Minijob dennoch auf seiner persönlichen Einkommensteuererklärung angeben. Der Minijob kann für den Unternehmer neben der Steuerfreiheit auch sozialabgabenfrei sein, wenn er gegenüber dem Arbeitgeber seinen Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht erklärt. Der geringfügige Job ist für den Selbständigen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, das ist sehr vorteilhaft für Unternehmer, die noch nicht vollständig auf dem Markt Fuß gefasst haben.
Eine Besonderheit muss ein Beschäftigter im Minijob, der hauptberuflich selbständig und freiwillig gesetzlich versichert ist, beachten. Hier können die Krankenkassen in ihren Satzungen festlegen, welche Höhe der Einnahmen sie bei der Berechnung der Beitragshöhe für Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zugrunde legen. Die meisten Krankenkassen rechnen die Einkünfte aus dem Minijob neben den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit mit ein. Pflichtversicherte Selbstständige wie Künstler und Freiberufler sowie Gewerbetreibende, die privat krankenversichert sind, betrifft dies nicht. Für diese Selbstständigen werden keine zusätzlichen Krankenkassenbeiträge aufgrund der Einnahmen aus dem Minijob fällig.