Selbstständig und angestellt sein, ist kein Widerspruch. Es gibt Selbstständige, die sich durch eine Nebentätigkeit im Angestelltenverhältnis ihre geschäftlichen Einnahmen aufbessern und hauptberuflich Angestellte, die nebenbei freiberuflich oder gewerblich tätig sind. Die Motive dafür können vielfältig sein, beispielsweise sich ein zweites Standbein zu schaffen oder Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Die genaue Einstufung ist manchmal nicht einfach. Ausschlaggebend für die Zuordnung sind der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit und der Anteil, den die Beschäftigung am Einkommen des Unternehmers hat.
Wofür ist diese Unterscheidung wichtig?
Die Zuordnung als Selbstständiger oder nebenberuflich selbstständiger Arbeitnehmer ist wichtig, um festzustellen, ob der Selbstständige als Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist und ob er sich privat krankenversichern darf. Hauptberuflich Selbstständige sind als Angestellte mit einer Nebenbeschäftigung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich beitragspflichtig. In der Kranken- und Pflegeversicherung dagegen besteht für diese Gruppe keine Versicherungspflicht. Überwiegt die festangestellte Tätigkeit, muss sich der Selbstständige in der gesetzlichen Krankenkasse versichern, eine Privatversicherung ist nicht möglich. Das hat den Vorteil, dass er nur als Angestellter Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Der freiwillig gesetzlich versicherte Unternehmer muss sowohl auf seine Einnahmen als Arbeitnehmer als auch als Selbstständiger Beiträge bezahlen.
Welche Kriterien gelten für die Abgrenzung?
Als hauptberuflich selbständig gilt derjenige, dessen Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit überwiegt. Das trifft zu, wenn diese von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt. Freiberufler und Gewerbetreibende, die mehr als 30 Wochenstunden für ihre selbstständige Tätigkeit aufwenden, gehören zu den hauptberuflich Selbstständigen. Ein zweites Kriterium stellt das Arbeitseinkommen bzw. der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit dar. Ist der Unternehmer mehr als 18, aber höchstens 30 Stunden in der Woche beschäftigt und beträgt sein Arbeitslohn insgesamt mindestens 50 Prozent, gilt er als hauptberuflich selbständig. Beträgt der Zeitaufwand weniger als 18 wöchentliche Arbeitsstunden und die Arbeitseinkünfte übersteigen 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung, ist ebenfalls von einer hauptberuflichen Selbstständigkeit auszugehen.
Was spricht noch für eine hauptberufliche Selbstständigkeit?
Als Orientierungsgröße für eine geringfügige Beschäftigung gelten für Krankenkassen 20 wöchentliche Arbeitsstunden, andere Institutionen von 18 oder 15 Stunden. Nur nebenberuflich selbständig ist, wer in einer abhängigen Beschäftigung im vollen Schichtbetrieb arbeitet. Das gilt unabhängig davon, wie hoch die erzielten Einnahmen sind. Bei Selbstständigen, die Arbeitnehmer beschäftigen, geht man generell davon aus, dass diese im Hauptberuf selbständig sind. Die Arbeitnehmer müssen jedoch mehr als in geringfügigem Umfang beschäftigt werden. Nebenberuflich selbständig Tätige sollten mit ihrer Krankenkasse sprechen, wenn sich der selbstständige Status ändert, um mit Blick auf Arbeitszeit und erzieltes Einkommen zu vermeiden, dass Beiträge nachgezahlt werden müssen.