Wenn Sie sich selbstständig mit Kleingewerbe machen, sind Besonderheiten im Vergleich zu im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten zu beachten. Einige Formalitäten und gesetzliche Regelungen gelten nicht für Kleingewerbetreibende und vereinfachen Existenzgründung wie Selbstständigkeit gegenüber anderen Rechtsformen. Es besteht keine Pflicht, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Kleine Unternehmen können gewerblich selbstständig tätig sein, es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Geschäftszwecks. Ihre unternehmerische Tätigkeit können Sie beispielsweise in Industrie, Handwerk, im Handel oder in dienstleistenden Berufen aufnehmen. Freiberufliche Tätigkeiten wie die von Anwälten, Ärzten oder Schriftstellern gehören nicht dazu. Das Kleingewerbe ist von Ihnen beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden, damit Ihre Firma steuerlich erfasst wird. Als Gründer müssen Sie eine Gewinnerzielungsabsicht haben.
Welche Besonderheiten weist ein Kleingewerbe auf?
Der Unternehmer gründet sein Geschäft allein, er muss keinen Formvorschriften Rechnung tragen und hat daher wenig Kosten bei der Existenzgründung. Der Kleingewerbetreibende ist als Geschäftsführer für alle geschäftlichen Entscheidungen verantwortlich und vertritt seine Firma nach außen. Zur Gründung wird kein Startkapital benötigt, für sein Unternehmen haftet der Existenzgründer jedoch mit seinem gesamten Privatvermögen. Wie viel Geld in die Firma eingebracht wird, entscheidet der Gründer selbst. Der Kleingewerbetreibende muss keine Bilanz erstellen wie der eingetragene Kaufmann. Für ihn genügt eine einfache Buchführung und die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Inventuren sind nicht erforderlich und die Jahresabschlüsse nicht zu veröffentlichen. Solange der Umsatz des Kleingewerbetreibenden jährlich unter 600.000 Euro oder der Gewinn unter 60.000 Euro bleibt, reicht es, einfach Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen und den Gewinn aus der Geschäftstätigkeit zu ermitteln. Liegt der Kleingewerbetreibende über diesen Werten, ist er zur Bilanzierung gemäß Handelsgesetzbuch verpflichtet.
Wonach muss sich ein Kleingewerbetreibender richten?
Bei der Wahl des Firmennamens ist der Unternehmer eingeschränkt. Kleingewerbetreibende müssen stets ihren Vor- und Zunamen als Firmenbezeichnung verwenden. Eine zusätzliche Geschäftsbezeichnung, die auf die Branche hinweist, ist zulässig. Der Solo-Selbstständige ist in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig, er muss selbst für seine Krankenversicherung und Altersvorsorge aufkommen. Gegen Arbeitslosigkeit nach Scheitern der Selbstständigkeit kann er sich bei der Existenzgründung freiwillig versichern. Kleingewerbetreibende müssen sowohl Gewerbesteuer als auch Umsatzsteuer zahlen. Bleibt ihr Jahresumsatz voraussichtlich unter 17.500 Euro können sie die Kleinunternehmerregelung beantragen und sich von der Umsatzsteuerpflicht freistellen lassen. In diesem Fall müssen sie nicht zwingend eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung gelten auch für Einzelfirmen. Kleingewerbetreibende sind genauso wie Kaufleute oder Personen- und Kapitalgesellschaften zur Aufbewahrung ihrer Geschäftsbelege und zur vorschriftsmäßigen Rechnungslegung verpflichtet. Der Einzelunternehmer muss zu Beginn der Selbstständigkeit und am Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss erstellen.