Selbstständig sein und Arbeitslosengeld zu beziehen, das ist kein Widerspruch. Als arbeitslos gilt ein Unternehmer per Gesetz, wenn er weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet. Daraus folgt, dass ein Selbstständiger Arbeitslosengeld I beziehen kann, ohne dass er seine freiberufliche Tätigkeit oder sein Gewerbe aufgegeben hat. Selbständig mit Arbeitslosengeld zu sein, hat den Vorteil, umsatzarme oder finanziell schlechte Zeiten mit staatlicher Unterstützung überbrücken zu können. Das gilt nur, wenn der Unternehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, entweder als Restanspruch aufgrund einer vorherigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder weil er sich als Existenzgründer freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert hat. Dafür muss er sich zu Beginn seiner Selbstständigkeit entscheiden, später ist keine freiwillige Versicherung mehr möglich.
Was ist zu beachten?
Der arbeitslose Freiberufler oder Gewerbetreibende muss dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Er muss selbst etwas unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit so früh wie möglich zu beenden, sich um eine Anstellung bewerben oder die Selbstständigkeit so vorantreiben, dass er als hauptberuflich Selbständiger allein existieren kann. Vermittelt ihm die Arbeitsagentur eine zumutbare feste Beschäftigung, darf er diese nicht ablehnen. In seiner selbstständigen Tätigkeit, die er nebenher noch ausübt, muss der Unternehmer die Arbeitszeit exakt einhalten. Er darf die wöchentlichen 15 Stunden nicht überschreiten, sonst gilt er bei der Arbeitsagentur als selbstständig und nicht als arbeitslos. Als Alternative hat der selbstständige Unternehmer die Möglichkeit, sich tage- oder wochenweise als Arbeitsloser abzumelden. Für diesen Zeitraum wird der Bezug von Arbeitslosengeld I eingestellt und er darf alle seine Einnahmen behalten. Das bedeutet jedoch, dass sich der Unternehmer für diese Dauer wieder selbst krankenversichern muss.
Wie werden die Einnahmen angerechnet?
Für den Arbeitslosengeldbezug gibt es eine Zuverdienstgrenze, sie beträgt maximal 165 Euro im Monat. Erwirtschaftet der arbeitslose Unternehmer mehr als 165 Euro im Monat, wird der Betrag, der darüber hinausgeht, vom Arbeitslosengeld abgezogen. Diese Grenze bezieht sich auf das Nettoeinkommen des Selbstständigen. Von seinen Bruttoeinnahmen, dem Umsatz, sind die Betriebsausgaben, Sozialabgaben und Steuern abzuziehen. Ohne Nachweis mit Belegen dürfen Pauschalen angewendet werden. Unternehmer können als Betriebsausgaben pauschal 30 Prozent und als Steuern pauschal 10 Prozent von den Bruttoeinnahmen abziehen. Daraus ergibt sich, dass der Selbstständige brutto maximal 261,90 Euro im Monat verdienen darf, um netto nicht mehr als 165 Euro einzunehmen. Angerechnet werden die Erlöse zu dem Zeitpunkt, an dem sie erwirtschaftet wurden, der Selbstständige also seine Leistungen erbracht hat. Unerheblich ist dabei, wann das Geld auf dem Konto des Unternehmers eingeht. Einnahmen, die vor der Arbeitslosmeldung erarbeitet wurden, aber erst danach eingehen, dürfen mit dem Arbeitslosengeld nicht verrechnet werden.