Als Gewerbetreibender arbeitet ein selbständiger Handelsvertreter oder Handelsagent ständig im Auftrag anderer Unternehmer. In deren Namen sowie auf deren Rechnung vermittelt ein Handelsvertreter Geschäfte beziehungsweise sorgt für Geschäftsabschlüsse. Damit ist er abzugrenzen vom Vertragshändler, der auf eigene Rechnung und im eigenen Namen handelt. Ebenso unterscheidet er sich vom Kommissionär, der auch auf fremde Rechnung jedoch im eigenen Namen arbeitet. Für Handelsagenten gibt es keinen vorgegebenen Berufsweg, so dass die Tätigkeit sowie die Arbeitszeit grundsätzlich frei bestimmt werden können. Hierbei sind sie jedoch an bestimmte Pflichten gebunden.
Die Arbeit des selbstständigen Handelsvertreters
Kennzeichnend für Handelsvertreter ist die selbstständige gewerbliche Tätigkeit für einen oder mehrere andere Unternehmer. Art und Umfang der Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter können sehr verschieden sein. So gibt es etwa Einfirmenvertreter, die nur für ein einziges anderes Unternehmen tätig sind. Meist handelt es sich hierbei um Firmen, deren Angebotsvielfalt so groß ist, dass der einzelne Vertreter damit bereits ausgelastet ist. Mehrfirmenvertreter arbeiten für unterschiedliche Unternehmen. Dabei greift das Konkurrenzverbot, das vorsieht, keine Produkte von Unternehmen zu vertreten, die miteinander in direktem Wettbewerb stehen. Daher vertreten Mehrfirmenvertreter meist Unternehmen, die ganz verschiedene Produkte anbieten.
Weiterhin gilt es zu unterscheiden zwischen Vermittlungsvertretern und Abschlussvertretern. Während der Vermittlungsvertreter lediglich die Aufgabe hat, Geschäfte zu vermitteln, übernimmt der Abschlussvertreter die Abschlüsse im Namen des Unternehmens selbstständig. Der Tätigkeitsumfang wird auch davon beeinflusst, ob der Vertreter die Rolle eines Bezirksvertreters oder Alleinvertreters hat. Bezirksvertretern wird seitens des Unternehmens ein klar abgegrenzter Bereich beziehungsweise ein bestimmter Kreis von Kunden zugewiesen. Besonderes Merkmal ist, dass Bezirksvertreter auch dann Vergütungsanspruch haben, wenn im vertretenen Bezirk Verträge ohne ihre eigene Mitarbeit abgeschlossen werden. Alleinvertreter genießen besonderen Schutz insofern, als Ihnen das Privileg eingeräumt wird, ganz über die Tätigkeit der vertretenen Firma in ihrem Bezirk entscheiden zu können. Weder selbst noch durch die Tätigkeit anderer Vertreter oder Beauftragter darf die Firma im Bezirk des Alleinvertreters tätig werden.
Selbstständige Handelsvertreter und kaufmännische Pflichten
Handelsvertreter sind grundsätzlich Kaufläute und haben als solche handelsrechtliche Pflichten zu erfüllen und entsprechende Vorschriften zu beachten. Grundlage dessen ist das Handelsgesetzbuch. Nach §1 HBG ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann, sofern das Unternehmen nicht nur einen so kleinen Umfang hat, dass kaufmännische Einrichtungen wie Buchführung nicht erforderlich sind. Ausschlaggebende Kriterien umfassen den Umsatz, die Anzahl Beschäftigter, Produktvielfalt und Kreditaufnahme. Auch wer nach diesen Kriterien nicht als Kaufmann gilt, ist durch einen Eintrag ins Handelsregister dem Kaufmann gleichgestellt. Die Rechtsform der GmbH ist für die Handelsvertretung auch möglich und macht den Vertreter nach §6 HGB zum Kaufmann aufgrund der Rechtsform.
Die vielseitigen Pflichten als Selbstständiger im Bereich Handelsvertretung sind zum großen Teil in § 86 HGB geregelt. Dazu gehören Vermittlungspflicht und Abschlusspflicht. Demnach haben sich Handelsagenten fortwährend um die Geschäftsvermittlung beziehungsweise den Geschäftsabschluss zu bemühen. Im Sinne der Interessenwahrnehmungspflicht müssen die Interessen der vertretenden Firmen wahrgenommen werden. Hierzu gehört auch die Betreuung der Kunden nach Geschäftsabschluss. Zudem gilt die Berichtspflicht, gemäß derer Vertreter sämtliche Geschäftsvermittlungen beziehungsweise Geschäftsabschlüsse an das vertretene Unternehmen mitzuteilen haben. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 90 HGB verbietet die Verwertung von Betriebsgeheimnissen nach Ende des Vertrages. Weitere Pflichten umfassen das Konkurrenzverbot, das es Vertretern untersagt, Produkte von Konkurrenten zu vertreten, die in direktem Wettbewerb mit denen eines schon vertretenen Unternehmens stehen. Hierbei sind Ausnahmen möglich, die im Einzelfall vertraglich zu regeln sind. Zusätzliche Pflichten können kraft Vertrages zustande kommen, etwa die Verpflichtung zur Lagerhaltung oder eine Kundendienstpflicht.
Verdienst und Verträge
Als Vergütungsart hat sich bei der Bezahlung von Handelsvertretern die Provision durchgesetzt. Diese stellt eine Vergütung des Erfolges und nicht etwa der Leistung da. Im Einzelfall heißt dies, dass die Provision erst gezahlt wird, wenn eine vertretene Firma das vermittelte Geschäft auch tatsächlich ausgeübt hat. Provisionszahlung fällt nur bei solchen Geschäften an, die der Handelsvertreter selbst veranlasst hat. Eine Sonderregelung gilt für die erwähnten Bezirksvertreter, die auch dann Provision beziehen, wenn in ihrem Bezirk ohne ihre Mitwirkung Geschäfte vermittelt oder abgeschlossen werden. Die Höhe der Provision ist wird in einem Vertrag vereinbart. In Abhängigkeit der Branche und der vertretenden Unternehmen und Produkte kann die Provisionshöhe sehr unterschiedlich hoch ausfallen. Nach Abschluss des Handelsvertreterverhältnisses steht dem Vertreter ein Anspruch auf Ausgleich zu.
Ein Vertrag zwischen Unternehmen und Vertreter muss keiner vorgegebenen Form entsprechen. Dennoch hat jede Vertragspartei Anspruch darauf, dass der Vertragsinhalt schriftlich fixiert wird. Wenn Sie sich als selbständiger Handelsvertreter für einen Vertrag entscheiden, sollten Sie auf die Schriftform bestehen. Bei der Vertragserstellung gelten die Richtlinien zur Erstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch.