Ob jemand hauptberuflich selbständig ist, ist vor allem wichtig, was die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse betrifft. Haben zum Beispiel Arbeitnehmer einen selbstständigen Nebenjob, dann könnten sie unter Umständen nicht mehr versicherungspflichtig werden. Sie würden wählen können, ob sie freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse bleiben oder ob sie sich mit einer privaten Krankenversicherung absichern wollen. Das geht aber nur, wenn ihre nebenberufliche Tätigkeit solche Ausmaße hat, dass sie als hauptsächlich selbstständig gilt.
Zeitlicher Umfang
Wichtig ist eine Feststellung, ob jemand im hauptberuflich selbstständig ist, für alle Selbstständigen, die sich ihr Einkommen nebenbei durch einen Job aufbessern, der sozialversicherungspflichtig ist. Schwer ist die Beantwortung der Frage nach hauptberuflicher Selbständigkeit in einem Grenzfall immer dann, wenn der Selbstständige keine Mitarbeiter beschäftigt. Dieser Fall kommt in der täglichen Praxis sehr oft vor. Die meisten Selbstständigen arbeiten allein, viele sogar von zu hause. Eine selbstständige Tätigkeit gilt immer dann als hauptberuflich, wenn sie länger als halbtags durchgeführt wird. Die zeitliche Grenze liegt in der Regel bei 20 Wochenstunden. Womit sich der Betreffende selbstständig macht, ist nicht erheblich. Diese Zeit braucht jemand, der hauptberuflich selbständig ist, um zu koordinieren und zu organisieren. Er bringt damit die nötige Zeit auf, seine Unternehmung kaufmännisch und organisatorisch zu führen. Dazu gehören Behördengänge, Buchhaltung und Verwaltung oder Besorgungen für sein Geschäft.
Mitarbeiter als Kriterium
Beschäftigt jemand im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit einen oder gar mehrere Mitarbeiter, ist die Einschätzung nach einer Selbstständigkeit im Hauptberuf dagegen ziemlich einfach. Denn das gilt als vorrangiges Kriterium bei der Beurteilung der Frage nach einer Hauptberuflichkeit. Der zeitliche Umfang, den der Selbstständige für seine Tätigkeit aufbringt, sowie deren wirtschaftliche Bedeutung für seinen gesamten Lebensunterhalt spielen dann keine Rolle mehr. Allerdings gibt es keine Regel ohne Ausnahme. In begründeten Einzelfällen kann also auch anders entschieden werden, was die Frage betrifft, ob jemand hauptberuflich selbständig ist.
Pflichten bedenken
Wer im Hauptberuf Selbstständig ist und die Absicht hat, Gewinn zu erzielen, muss einiges beachten. Er braucht eine Gewerbeanmeldung. Einen Gewerbeschein gibt es beim Gewerbeamt am Wohnort. Die Anmeldung ist relativ einfach. Der hauptberuflich Selbstständige braucht einen gültigen Personalausweis, als Handwerker darüber hinaus eine Handwerkskarte oder für handwerksähnliche Betriebe eine Gewerbekarte. Macht sich jemand als Gastronom selbstständig, braucht er von seinem zuständigen Ordnungsamt noch eine Betriebserlaubnis. Keine Anmeldung beim Gewerbeamt brauchen Selbstständige aus so genannten freien Berufen. Das sind neben vielen anderen zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare oder Journalisten. Sie gehen zu ihrem zuständigen Finanzamt und bekommen dort eine Steuernummer. Damit sind die Formalitäten bereits erledigt.
Steuern zahlen
Wer hauptberuflich selbständig ist, muss am Jahresende an den Fiskus eine Steuererklärung abgeben. Für Freiberufler ist die Buchführung dafür einfach. Sie brauchen nur eine Einnahme-Überschuss-Rechnung. Ihre Einkommensteuererklärung wird zum Ende des Jahres hin fällig. Außerdem fordert der Fiskus vom Selbstständigen eine Umsatzsteuererklärung. Diese kann einmal im Jahr zum Jahresende fällig werden. Möglich ist aber auch die monatliche oder die vierteljährliche Voranmeldung bei der Umsatzsteuer. Entsprechend sind Vorauszahlungen zu leisten. Abhängig ist die Handhabung bei der Umsatzsteuer von der Höhe des Gewinns, den der Selbstständige erwartet. Gibt es regelmäßig nur einen geringen Gewinn, greift die Regelung für Kleinunternehmer. Ein Selbstständiger ist dann zunächst von der Abgabe einer Erklärung zur Umsatzsteuer befreit. Die Vorsteuer darf er dann aber auch nicht abziehen.