Wer über eine längere Zeit selbstständig gewerblich tätig sein und dabei auch Gewinn erzielen will, muss einen Gewerbeschein beantragen. Die Pflicht dazu, einen Gewerbeschein zu beantragen, besteht unabhängig davon, ob man haupt- oder nebenberuflich gewerblich tätig werden will. Von dieser Gewerbepflicht ausgenommen sind Selbstständige auf Basis von freiberuflicher Tätigkeit sowie Selbstständige in der Forst- und Landwirtschaft. Beantragt werden kann ein Gewerbeschein im Rahmen der Gewerbeanmeldung bei der Gewerbemeldestelle der dafür zuständigen Gemeindeverwaltung oder beim Ordnungsamt. Viele Gemeinden haben auch die Möglichkeit geschaffen, einen Antrag auf einen Gewerbeschein vorab telefonisch anzufragen. Oder sie bieten im Internet den Antrag für den Gewerbeschein zum Download an. Das Gewerbe muss dort angemeldet werden, wo auch der Sitz des Unternehmens ist. Wird eine selbstständige Tätigkeit von der eigenen Wohnung aus betrieben, muss man den Gewerbeschein bei der Behörde vor Ort beantragen. Sie wird dann den Gewerbeschein ausstellen.
Ein Gewerbe üben Gründer laut Gewerbeordnung aus, wenn sie eine Tätigkeit entgeltlich zur Gewinnerzielung betreiben und dieser dabei regelmäßig und selbstständig nachgehen. Die Rechtsform des Unternehmens spielt dabei übrigens gar keine Rolle. Sobald die gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird, ist sie auch anmeldepflichtig. Das gilt auch, wenn der Existenzgründer einen Betrieb übernimmt, der bereits besteht. Meldpflichtig ist es auch, wenn die gewerbliche Tätigkeit geändert oder wenn sie ausgeweitet wird oder wenn sie in eine andere Kommune umzieht. Ändert sich die Rechtsform des Betriebes, muss auch das dem Gewerbeamt gemeldet werden. Pflicht zur Auskunft besteht nicht zuletzt, wenn der Betrieb eingestellt oder ein neuer Gesellschafter aufgenommen wird.
Diese Unterlagen sind nötig für den Gewerbeschein
Um einen Gewerbeschein zu beantragen, braucht der Gründer zunächst eine gültige Urkunde zu seiner Identifikation. Das kann sowohl der Personalausweis als auch der Reisepass sein. Ist der Betrieb bereits ins Handelsregister eingetragen worden, etwa weil es sich dabei um eine GmbH handelt, muss auch der Handelsregisterauszug und der von einem Notar beglaubigte Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. Soll die gewerbliche Tätigkeit in einem Bereich ausgeübt werden, für den es spezielle Anforderungen gibt, müssen auch hier entsprechende Unterlagen bereitgehalten werden. Für eine Tätigkeit in der Gastronomie muss zum Beispiel ein Gesundheitszeugnis vorliegen, für ein Unternehmen im Bereich der Personenbeförderung ein Personenbeförderungsschein, für ein Gewerbe im Handwerk ist eine Handwerkskarte wichtig.
Besitzt der Gründer nicht die deutsche Staatsbürgerschaft oder ist er kein EU-Bürger, muss er bei der Beantragung eines Gewerbescheins eine Aufenthaltsgenehmigung sowie eine Arbeitserlaubnis vorlegen. Automatisch benachrichtigt werden bei der Anmeldung eines Gewerbes auch andere Stellen, wie das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer, das Handelsregister beim Amtsgericht, das statistische Landesamt, die Gewerbeaufsicht und die zuständige Berufsgenossenschaft. Obwohl diese Benachrichtigungen im Zuge der Gewerbeanmeldungen erfolgt, sollten sich Gründer zu ihrer eigenen Sicherheit noch einmal bei all diesen Stellen rückversichern, bevor sie ihre selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
Übrigens droht dem Gründer ohne Gewerbeschein Ärger. Das Gewerbeamt kann bei Nichtvorliegen ein Bußgeld ausstellen. Das Finanzamt besteht darüber hinaus auf Steuernachzahlungen. Da dann das Einkommen für mehrere Jahre rückwirkend geschätzt wird, sind diese Forderungen oft empfindlich hoch. Die Kosten für einen Gewerbeschein sind in Deutschland relativ überschaubar. Je nach Bundesland, Kommune oder Gemeinde kostet das Papier zwischen 15 und 60 Euro. Nachdem die Gewerbeanmeldung erfolgt ist, wird der Gewerbeschein innerhalb von einer Frist von meist 3 Tagen an den Gründer übersendet.
Was man falsch machen kann
Selbstständige, die einen Gewerbeschein beantragen wollen, können dabei viel falsch machen. Einer der häufigsten Fehler ist es, die Tätigkeitsangaben nur unzureichend oder sogar falsch zu formulieren. Bei den Angaben darüber, welche Waren oder Dienstleistungen durch das Gewerbe angeboten werden sollten, muss der zukünftige Gewerbetreibende exakt sein. So ist es zum Beispiel unzureichend, als Tätigkeit ,,Handel mit Waren aller Art“ zu schreiben. Wichtig ist es , zu unterscheiden, ob es ein Großhandel oder ein Einzelhandel sein soll. Darüber hinaus sollte erkenntlich sein, welche Art von Waren vertrieben werden soll, etwa Textilien, Zubehör für Computer oder Haushaltswaren.
Beim Antrag für den Gewerbeschein geben viele zunächst einmal ihre Privatadresse für den ersten Kontakt an. Wichtig ist jedoch die genaue Angabe, wo sich das Gewerbe befindet. Außerdem braucht das Gewerbeamt auch die neue Adresse, falls der Existenzgründer mit seinem Gewerbe umzieht, zum Beispiel in größere Räume. Bei einem Umzug müssen Sie auch dem Gewerbeamt Ihre neue Adresse mitteilen. Heute wird bei handwerklichen Tätigkeiten zwischen einem Vollhandwerk, zulassungsfreien sowie handwerksähnlichen Tätigkeiten unterschieden. In der Gewerbeordnung ist aufgelistet, welche gewerblich ausgeübte Tätigkeit in welche der Kategorien fällt. In der Gewerbeordnung finden Gründer auch die Handwerksordnung und eine Auflistung der zulassungsfreien und der handwerksähnlichen Tätigkeiten sowie der Vollhandwerke. Lässt ein Selbstständiger sein Gewerbe für eine längere Zeit ruhen, muss er das dem Gewerbeamt mitteilen und auch das Finanzamt informieren.