Die größte Zahl der Gründer und selbstständig Tätigen brauchen für die Ausübung ihrer Tätigkeit einen Gewerbeschein. Denn sie fallen unter den Begriff der Gewerbetreibenden. Diese Eigenschaft verpflichtet sie rechtlich auch dazu, ihr Gewerbe vor der Aufnahme ihres Geschäfts ordentlich anzumelden. Ausnahmen bilden die Angehörige der Freien Berufe. Da sie aus rechtlicher Sicht kein Gewerbe betreiben, brauchen sie für ihre unternehmerische Tätigkeit auch kein solches Papier. Zu den Angehörigen Freier Berufe gehören zunächst alle, die so genannte Katalogberufe ausüben. Das sind Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte. Auch Künstler, Journalisten und Schriftsteller üben ihre Tätigkeit als Freiberufler aus. Nicht zuletzt gelten auch Physio- oder Ergotherapeuten als Freiberufler.
Gesetzlich ist der Begriff des Gewerbes nicht definiert. Im Laufe der Jahre aber hat er sich durch Literatur und Rechtsprechung gebildet. Demnach wird ein Gewerbe wesentlich durch vier Eigenschaften bzw. Kriterien bestimmt: Selbstständigkeit heißt, dass der Gründer persönlich unabhängig arbeitet. Regelmäßigkeit bedeutet eine planmäßige, fortgesetzte und nachhaltige Ausübung des Gewerbes. Unter Entgeltlichkeit wird verstanden, dass die Tätigkeit auf einen unmittelbaren oder einen mittelbaren Vorteilt und dabei vor allem auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Außerdem muss es sich um eine erlaubte Tätigkeit handeln.
Das steht alles im Gewerbeschein
Den Gewerbeschein gibt es als Bestätigung dafür, dass ein Gewerbe angemeldet wurde. Ein Schein im Sinne einer Berechtigungskarte ist das Schriftstück nicht. Vielmehr handelt es sich um einen größeren Vordruck im Format A4. Darauf steht die Bezeichnung der Tätigkeit, die im Rahmen des Gewerbes ausgeführt wird. Das kann in wenigen Worten formuliert oder aber auf einem Beiblatt ausführlicher beschrieben werden. Bei der Frage nach der Art der Tätigkeit sollte der Rahmen am besten etwas weiter gesteckt werden. Zwar ist eine spätere Erweiterung der Geschäftstätigkeit auch im Nachhinein noch immer völlig problemlos möglich. Das ist für den Inhaber des Gewerbes allerdings mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Außerdem steht in dem Papier, ab wann das Gewerbe ausgeübt wird und ob die Tätigkeit hauptberuflich erfolgt. Aus der Unterlage hervorgehen muss auch der Sitz des Unternehmens und ob es eventuell Zweigniederlassungen gibt. Vermerkt wird darüber hinaus die Anzahl der Beschäftigten ohne den Gewerbetreibenden selbst sowie die Rechtsform des Unternehmens. Dabei kann es sich um ein Einzelunternehmen handeln oder um eine Personen-, eine Kapitalgesellschaft oder um eine GmbH.
Tätigkeiten mit besonderer Zulassung
In Deutschland gilt für die Erzielung von Einkünften grundsätzlich Gewerbefreiheit. Das bedeutet, dass keine besondere Erlaubnis für die Ausübung der großen Mehrzahl der Gewerbe erforderlich ist. Dennoch gibt es bestimmte Branchen, für die jemand, der ein Gewerbe betreiben will, eine spezielle Erlaubnis braucht. Für diese bestimmten Tätigkeitsfelder notwendig gehen die Regelungen gehen dann zum Teil auch deutlich über die für ganz normale Gewerbe hinaus. Wird zum Beispiel ein sogenanntes überwachungsbedürftiges Gewerbe angemeldet, muss dem Gewerbeamt neben einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister auch ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Das gilt zum Beispiel für Gewerbe wie Reisebüros, Detekteien oder Partnervermittlungen.
Auch Gastronomen und Handwerker müssen besondere Bedingungen erfüllen. Ohne einen gültigen Schein können Gastronomen kein Café, kein Restaurant oder eine Bar eröffnen. Für das Papier müssen sie vorher sogar eine Prüfung ablegen. Sie müssen außerdem mindestens Erfahrungen in der Gastronomie nachweisen oder eine entsprechende Ausbildung absolviert haben. Haben sie diese Voraussetzungen noch nicht, können sie in einzelnen Fällen auch entsprechende Kurse besuchen. Die Kosten dafür haben sie jedoch selbst zu tragen. Handwerker brauchen für ihre Bescheinigung zu ihrem Gewerbe eine Eintragung in die Handwerkskarte, auch Handwerkerrolle genannt. Das ist übrigens auch bei so genannten handwerksähnlichen Berufen notwendig.
Gewerbeschein und Minderjährige
Sogar Minderjährige erhalten in Deutschland einen Gewerbeschein, wenn sie ein Gewerbe anmelden. Allerdings sind an diese Bescheinigung für Minderjährige einige Bedingungen geknüpft. Dazu gehört die Erlaubnis durch den gesetzlichen Vertreter. Das sind in aller Regel die Eltern. Sie müssen den Kindern die Erlaubnis geben, dürfen sie allerdings auch verweigern. Darüber hinaus muss das Vormundschaftsgericht noch zustimmen. Es prüft sehr akribisch die Voraussetzungen und stellt zum Beispiel fest, ob das Kind oder der Jugendliche über die notwendige Reife sowie Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt um überhaupt ein Gewerbe ausführen zu können.
Wenn neben den Eltern auch das Vormundschaftsgericht zustimmt und damit die Erlaubnis erteilt, können Kinder und Jugendliche ab diesem Zeitpunkt ihr Gewerbe ausführen. Sie sind dann aber auch für Geschäfte im Zusammenhang mit ihrem Gewerbe unbeschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, sie dürfen im Zusammenhang mit ihrem Gewerbe auch Verträge selbstständig abschließen. Das können unter anderem Kaufverträge, Mietverträge oder auch Arbeitsverträge sein.
Gewerbeschein für ein Nebengewerbe
Ein Gewerbeschein wird übrigens auch benötigt, wenn man ein Gewerbe in seiner Freizeit oder sogar neben seinem normalen Beruf ausüben möchte. Für das Nebengewerbe erfolgt die Anmeldung ebenfalls beim Gewerbeamt. Hier wird dann lediglich das Kästchen für Nebengewerbe angekreuzt. Selbst Hausfrauen, Rentner und Arbeitslose können nicht nur ein Nebengewerbe ausüben, sie brauchen dafür auch einen Gewerbeschein. Das gilt aber nur, wenn sie nebenbei richtig selbstständig gewerblich tätig sind und damit Geld verdienen. Denn erzielt das ausgeübte Nebengewerbe keinen Gewinn und ist es auch für die Zukunft nicht geplant, einen Gewinn zu erzielen, dann fällt die Tätigkeit im Nebengewerbe lediglich unter Liebhaberei oder Hobby. Dafür ist allerdings kein Papier nötig.