Eine geringfügige selbständige Tätigkeit kann viele Vorteile bringen. Potenzielle Existenzgründer, die unsicher sind, ob sie sich mit ihrer Selbstständigkeit am Markt durchsetzen und genügend Einnahmen erwirtschaften werden, können sich erst einmal auf nebenberuflicher Basis selbstständig machen. Das hat den Vorteil, dass der Gründer weiterhin sein festes Gehalt bezieht und seine Ideen für die Selbständigkeit testen bzw. seine geschäftlichen Vorhaben weiterentwickeln kann. Der größte Vorteil besteht jedoch darin, dass sich der nebenberufliche Unternehmer keine Gedanken über seine soziale Absicherung machen muss und die Beiträge für die Kranken- oder eine Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht mit seiner selbstständigen Tätigkeit erwirtschaften muss.
Eine nebenberufliche Existenzgründung liegt nur vor, wenn aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit Einkommen und ein Gewinn erzielt werden soll. Wenn dauerhaft nur Verluste anfallen, wird der Nebenerwerb als Liebhaberei eingestuft und betriebliche Ausgaben werden vom Finanzamt nicht mehr anerkannt. Die Berufstätigkeit muss zusätzlich zu einer abhängigen Beschäftigung oder einem Beamten-Dienstverhältnis in Teilzeit ausgeübt werden. Die Einkünfte aus der Nebenerwerbsselbstständigkeit dürfen nicht die Hälfte oder mehr des Gesamteinkommens des Gründers ausmachen. Gründer, die bei der Agentur für Arbeit einen Existenzgründungszuschuss beantragt und bewilligt bekommen haben, können ihr Geschäftsmodell nicht nebenberuflich betreiben.
Was ist zu beachten?
Die nebenberufliche Selbständigkeit reduziert die Freizeit und erfordert sehr viel Selbstdisziplin. Die selbstständige Tätigkeit darf vom Umfang her nicht mehr als 15 Arbeitsstunden wöchentlich betragen. Sind es mehr als 18 Wochenarbeitsstunden, muss eine eigene Krankenversicherung abgeschlossen werden. Interessenten sollten beachten, dass die Belastung durch zwei berufliche Betätigungen sehr hoch sein kann, denn die hauptberufliche Tätigkeit darf natürlich nicht unter dem nebenberuflichen Engagement leiden. Es empfiehlt sich, den Arbeitgeber über die geplante Gründung im Nebenerwerb vorab zu informieren. Ebenso selbstverständlich ist es, dass die nebenberufliche Selbstständigkeit dem Arbeitgeber auf keinem Gebiet Konkurrenz machen darf. Auch Arbeitslose, Studenten oder Rentner dürfen eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausüben. Angestellte und alle anderen geringfügig Selbstständigen müssen wie hauptberufliche Unternehmer ein Gewerbe beim örtlich zuständigen Gewerbeamt oder die freiberufliche Beschäftigung beim Finanzamt anmelden.
Unbedingt zu beachten sind die Verdienstgrenzen und steuerliche Besonderheiten. Arbeitnehmer müssen keine Verdienstgrenzen beachten. Arbeitslose dagegen dürfen nur 165 Euro im Monat bei Arbeitslosengeld I- und 100 Euro im Monat bei Arbeitslosengeld II-Empfang dazuverdienen. Für Studierende beträgt die Verdienstgrenze 400 Euro im Monat, wenn sie BAFöG erhalten. Sofern der Umsatz des geringfügigen Unternehmers im ersten Jahr mehr als 17.500 Euro erreicht, sollte er sich mit den Vor- und Nachteilen der Kleinunternehmerregelung auseinandersetzen, die er vor Beginn seiner Tätigkeit beim Finanzamt beantragen muss.