Freiberufler erbringen Dienstleistungen höherer Art im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Im Unterschied zu Gewerbetreibenden produzieren sie keine Waren und verkaufen keine Produkte. Sie arbeiten auf selbständiger Basis, leitend und mit voller fachlicher Verantwortung. Daher werden freie Mitarbeiter oder Freelancer, die ihre Leistung gegen Honorar anbieten, nicht in jedem Fall den freien Berufen zugeordnet. Es zählen neben der Verantwortlichkeit geistige, schöpferische Leistungen und Ideen. Oftmals ist der kreative Anteil an freiberuflicher Arbeitsleistung sehr hoch. Im Vordergrund steht der persönliche Einsatz, der Verdienst speist sich aus Wissen und Erfahrung. Dies gilt unabhängig davon, ob eine freiberufliche Tätigkeit in Vollzeit ausgeübt wird oder nebenbei. Die rechtliche Abgrenzung ist nicht in jedem Fall trivial. Wenn eine Dienstleistung überwiegend in der Vermittlung besteht, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Dies betrifft zum Beispiel Immobilien- oder Versicherungsmakler.
Freiberuflichkeit contra Gewerbe: Abgaben als Selbstständiger
Freiberufler haben das Privileg, keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Freiberufliche Tätigkeiten unterliegen zwar der Umsatz- und Einkommenssteuerpflicht, generell jedoch nicht der Gewerbesteuerpflicht. Das lohnt, obschon die gezahlte Gewerbesteuer bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt wird. Sie unterliegen nicht der Gewerbeordnung (GewO). Es ist weder eine Gewerbeanmeldung erforderlich noch sind doppelte Buchführung und Bilanzierung nötig. Die Anmeldung beim Finanzamt und eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) reichen aus. Zudem entfällt für nicht-verkammerte Berufsgruppen die vielfach als lästig empfundene Zwangsmitgliedschaft und die damit verbundenen Abgaben an die Industrie- und Handelskammer. Ausnahmen sind Apotheker, die zugleich als Freiberufler und als Gewerbetreibende agieren und selbständige Bilanzbuchhalter.
Bei Einzelunternehmern als natürlichen Personen werden Einkünfte aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten stets getrennt bewertet. Werden in einer Personengesellschaft wie einer Praxisgemeinschaft oder einer Anwaltssozietäten jedoch gewerbliche Leistungen erbracht, also zum Beispiel Waren verkauft, besteht das Risiko der gewerblichen Abfärbung oder Infektion. Als Konsequenz unterstellt das Finanzamt, dass sämtliche Tätigkeiten gewerblich und damit gewerbesteuerpflichtig sind. Stets gewerbesteuerpflichtig sind Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder AG.
Zugangsvoraussetzungen zur Freiberuflichkeit
Wer in einem der sogenannten Katalogberufe des §18 Einkommensteuergesetz (EStG) oder einem „ähnlichen Beruf“ arbeitet, gilt als Freiberufler. Die freien Berufe lassen sich vier Gruppen zuordnen: In den Heilberufen arbeiten zum Beispiel Ärzte, Apotheker und Physiotherapeuten. Dem rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Bereich gehören beratende Betriebs- und Volkswirte, Anwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer an. In technisch-naturwissenschaftlichen Berufen agieren beispielsweise Architekten und Ingenieure. Der kulturelle Bereich beheimatet unter anderem Autoren, Lektoren, Übersetzter und Regisseure.
Die katalogähnlichen Berufe lassen sich ebenfalls in diese Tätigkeitsfelder eingruppieren. Auch hier ist ein akademischer Abschluss oder dementsprechende, spezifische Bildung Voraussetzung. Denn als Grundlage einer freiberuflichen Tätigkeit gilt die besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung. Ohne Ausbildung stehen die Chancen dafür nicht gut. Neben katalog- und katalogähnlichen Berufen kennt das Einkommensteuerrecht Tätigkeitsberufe. Als Freiberufler gilt daher ebenfalls, wer wissenschaftlichen, künstlerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Betätigungen nachgeht. Die Entscheidung trifft schlussendlich das Finanzamt, doch nicht abschließend durch die Anerkennung von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit in einer Steuererklärung. Bis zu sieben Jahre lang kann im Zuge einer Betriebsprüfung die nachträglich Einstufung als Gewerbetreibender vorgenommen werden.