Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden in Deutschland in §2 Absatz 1 Nr. 3 EStG geregelt und zu den Gewinneinkünften gerechnet. Jede eigenverantwortliche, nicht abhängige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht zählt dazu. Wer eine selbständige Tätigkeit ausübt, handelt in eigener Verantwortung. Ganz relevant wird dies, wenn es um die soziale Absicherung geht: Auch hier greift der Staat nicht ein, weder mit Vorschriften noch mit Zuschüssen. Die Absicherung erfolgt eigenverantwortlich.
Freiberufler oder gewerblicher Freelancer
Im deutschen Recht wird, wenn es um Einkünfte aus selbständiger Arbeit geht, unterschieden zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit. In § 18 Absatz 1 Satz 1 EStG sind die Berufe, die als freiberufliche Tätigkeit gelten, abschließend aufgezählt. Freiberufler haben drei enorme Vorteile: Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer, auf Antrag wird ihnen Ist-Besteuerung genehmigt und es genügt eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung, was den Verwaltungsaufwand bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit minimiert.
Die bekannte Kleinunternehmerregelung, die Betriebe mit geringen Umsätzen vom Ausweis der Umsatzsteuer und der Umsatzsteuererklärung ausnimmt, können Freiberufler genauso wie Gewerbetreibende in Anspruch nehmen. Allerdings kann es durchaus lohnenswert sein, freiwillig sich der Umsatzsteuerveranlagung zu unterwerfen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Vorsteuerabzug höher ausfällt als die vereinnahmte Umsatzsteuer aus den gestellten Rechnungen. Die Optierung muss dem Finanzamt gegenüber erklärt werden und ist für fünf Jahre bindend.
Beabsichtigt jemand sich als Freelancer in einem der Katalogberufe des § 18 Absatz 1 Satz 1 EStG selbständig zu machen und freiberuflich tätig zu werden, ist es zum einen erforderlich, dass er die für den Beruf erforderliche Ausbildung mit Abschluss nachweisen kann und zum anderen, dass er bei seinem Finanzamt eine Steuernummer beantragt. Wird dagegen eine selbständige Tätigkeit auf gewerblicher Basis geplant, muss ein Gewerbeschein beim zuständigen Gewerbeamt beantragt werden. Auch hier sind je nach Beruf entsprechende Ausbildungen nachzuweisen. Im handwerklichen Bereich ist für die Selbstständigkeit meist eine Meisterprüfung erforderlich. Liegen die Voraussetzungen vor, stehen den Einkünften aus selbständiger Arbeit, nichts mehr im Wege.
Ist- und Soll-Besteuerung
In der Regel entsteht bereits mit dem Schreiben einer Rechnung eine Umsatzsteuerpflicht. Das bedeutet, man schuldet dem Staat den als Umsatzsteuer ausgewiesenen Betrag eigentlich sofort. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kunde die Rechnung auch sofort oder erst in zwei Monaten bezahlt. Das Finanzamt möchte sein Geld trotzdem vom Unternehmer am Ende Monats.
Bei der Ist-Besteuerung hat der Selbstständige den Vorteil, das die Steuerpflicht erst mit dem Eingang der Zahlung des Rechnungsempfängers entsteht. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gewährt jedem Freiberufler diese Möglichkeit. In Nr. 3 desselben Paragrafen wird diese Möglichkeit auch Gewerbetreibenden mit einem Umsatz bis zu 500.000,- Euro eröffnet. Eine halbe Million Umsatz, nicht zu verwechseln mit dem Ertrag, gibt auch für einen gewerblich Selbstständigen relativ viel Spielraum.
In den allermeisten Fällen birgt die Ist-Besteuerung nur Vorteile und es ist ratsam, wenn man Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, die unter der Grenze des § 20 UStG liegen, diese wahrzunehmen.
Buchhaltung kein Buch mit sieben Siegeln
Von Anfang an sollte man sich im Klaren sein, dass nicht nur die operative Tätigkeit an sich wichtig ist, sondern auch die gesamte Verwaltung, worunter auch die Buchhaltung fällt, nicht zu vernachlässigen ist. Die beste gute Idee, die Erträge bringen könnte, nützt nichts, wenn durch schlechtes Forderungsmanagement oder steuerliche Versäumnisse kein Profit bleibt.
Die IHK bieten dazu sehr informative Veranstaltungen an.
Informationen im Vorfeld könne teures Lehrgeld ersparen. Werden in der Anfangszeit Fehler bei der Rechnungserstellung oder Buchungen im Rechnungswesen falsch angelegt, könnte das verheerend sein. Fallen nur wenige zu fakturierende Vorgänge an, sollte man über Rechnungen erstellen online im Internet nachdenken, bevor man Betriebskapital für teure Buchhaltungssoftware ausgibt.
Rechnungen sowie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung können problemlos mit einem Freeware Rechnungsprogramm erstellt werden. Dann braucht man um im Rechnungswesen Buchungen vornehmen zu können ein Finanzbuchhaltungsprogramm. Die meisten Aufgaben können mithilfe einer einfachen kostenlosen Buchhaltungssoftware erledigt werden. Wichtig sind dabei Funktionen wie Erstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung, die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung.
Am Jahresende sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Einkommensteuererklärung in der Anlage S anhand der Einnahme-Überschuss-Rechnung, die beizufügen ist, zu erklären unabhängig, ob diese haupt- oder nebenberuflich erzielt wurden
Fazit: Wenn Sie beabsichtigen, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu erzielen, ist der Gang zum Finanzamt und eventuell zum Gewerbeamt die erste Voraussetzung. Nach einer Beratung und mithilfe eines Leitfadens ist die korrekte Buchung kein Hexenwerk und das Einhalten der Steuertermine ganz einfach.