Ein spezielles Arbeitslosengeld für Selbständige gibt es nicht. Dennoch haben ehemalige Selbständige Anspruch auf staatliche Unterstützung, wenn ihre Geschäftsidee sich nicht durchsetzt, die Kunden ausbleiben oder Konkurrenten innovativere Leistungen anbieten. Eventuell muss der Unternehmer nur einen begrenzten Zeitraum überbrücken, weil er neue Kunden gewonnen hat oder eine Neuausrichtung des Geschäftsmodells höhere Erträge bringt. Jedem Selbständigen, der finanzielle Hilfe benötigt, steht eine staatliche Grundsicherung zu. Inwieweit diese gewährt wird, hängt von den persönlichen Lebensumständen jedes Unternehmers ab. Unternehmer, die weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten, gelten als arbeitslos, sie dürfen nicht älter als 65 Jahre sein. Erfolglose Unternehmer können einen Antrag auf Arbeitslosengeld nach Selbständigkeit stellen, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Es empfiehlt sich daher für jeden Freiberufler und Gewerbetreibenden in guten Geschäftszeiten finanzielle Reserven zurückzulegen, um im Notfall seine privaten Ausgaben aus eigenen Quellen absichern zu können.
Unter welchen Bedingungen erhalten Selbständige Arbeitslosengeld I?
Sollte der Unternehmer innerhalb von zwei Jahren vor seiner Arbeitslosmeldung zwölf Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden und Beiträge in die staatliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das gleiche trifft zu, falls er Restansprüche aus einer vorherigen Arbeitslosigkeit innerhalb von vier Jahren geltend macht. In diesem Fall wurde aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosengeld bezogen, aber die Gesamtdauer des Bezugs nicht ausgeschöpft. Liegt das nicht länger als vier Jahre zurück, kann das restliche Geld noch gezahlt werden. Hat sich der ehemalige Selbständige freiwillig gegen eine drohende Erwerbslosigkeit bei der Arbeitsagentur versichert, kann er ebenfalls Arbeitslosengeld I in Anspruch nehmen. Dieses Arbeitslosengeld wird als fiktive Größe anhand der beruflichen Qualifikation, die der Selbständige für eine angestellte Tätigkeit erworben hat bzw. benötigt, berechnet. Seit 2006 haben Existenzgründer die Möglichkeit freiwillige Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, müssen sich aber in den ersten drei Monaten nach Gründung dafür entscheiden.
Welche Ansprüche haben ehemalige Selbständige darüber hinaus?
Nach abgeschlossener Gründung gibt es keine Möglichkeit mehr, sich freiwillig gegen Beschäftigungslosigkeit zu versichern. Hat also ein gescheiterter Selbständiger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, kann er die Grundsicherung in Form von Arbeitslosengeld II, bekannt als Hartz 4, beantragen. Dazu muss er weder arbeitslos sein, sein Gewerbe aufgegeben, noch vorher Arbeitslosengeld I bezogen haben. Diese Leistung steht jedem Bürger zu, dessen Einkommen nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs ausreicht und der über keine finanziellen Rücklagen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt. Die soziale Sicherung durch Hartz 4 deckt nur grundlegende Lebensbedürfnisse wie Wohnen und Essen ab. Deshalb ist es für jeden Existenzgründer wichtig, sich frühzeitig Gedanken über seine soziale Absicherung im Falle eines Scheiterns zu machen.