Steckt ein Unternehmer in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, kann es sein, dass er arbeitslos nach der Selbständigkeit wird. Weil die laufenden Betriebskosten die Einnahmen aus seiner Geschäftstätigkeit über einen längeren Zeitraum überstiegen, muss er eventuell Insolvenz anmelden. Viele Selbständige verfügen zu diesem Zeitpunkt über keinerlei Rücklagen mehr, so dass sie nach ihrem Unternehmerleben auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Arbeitslos nach Selbstständigkeit zu sein, ist daher ein Szenario, vor dem sich viele regelrecht fürchten. Klüger ist es, bereits während der Selbstständigkeit ein finanzielles Polster für deren Beendigung oder Notlagen anzulegen. Wem dies nicht gelungen ist, der hat unter Umständen Anspruch auf staatliche Leistungen.
Vorher ist jedoch die Frage zu klären, wann ein Selbstständiger überhaupt arbeitslos ist. Als arbeitslos gilt ein Selbständiger, wenn er weniger als 15 Stunden in der Woche mit seinem Business beschäftigt ist. Das bedeutet, dass es nicht notwendig ist, die Selbstständigkeit aufzugeben und sein Geschäft zu schließen, um als erwerbslos zu gelten. Man kann eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit auch im Nebenjob fortsetzen oder ein ruhendes Gewerbe anmelden. Wichtig ist, dass der Unternehmer rechtzeitig vor seiner Arbeitslosigkeit Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit aufnimmt. Dann ist zu klären, auf welche staatliche Leistungen der ehemalige Selbständige Anspruch hat. Das hängt von seinen persönlichen Lebensumständen, den familiären und finanziellen Verhältnissen sowie der getroffenen Vorsorge des Einzelnen ab.
Welche Leistungen können Selbstständige beantragen?
Am besten abgesichert sind Selbstständige, die sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert haben. War der Unternehmer vor seiner Selbstständigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt und hat bereits Arbeitslosengeld I erhalten, diesen Anspruch jedoch nicht vollständig ausgeschöpft, kann er diesen noch geltend machen. Dafür benötigt er keine freiwillige Versicherung, es dürfen allerdings noch nicht vier Jahre nach Entstehung des vorherigen Arbeitslosengeldanspruchs vergangen sein. Das Arbeitslosengeld verlängert sich jedoch nur auf die für das Lebensalter des arbeitslosen Selbstständigen gültige gesetzliche Höchstbezugsdauer.
Aus der freiwilligen Versicherung gegen Arbeitslosigkeit hat der ehemalige Unternehmer einen Anspruch, wenn er in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Außerdem muss der Firmeninhaber hauptberuflich selbstständig gewesen sein, also mindestens 15 Wochenstunden für sein Unternehmen gearbeitet haben. Der ehemalige Selbstständige muss zudem alles unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Wer keine derartige Versicherung abschließen konnte oder wollte, hat Anspruch auf eine Grundsicherung in Form des Arbeitslosengeldes II, falls Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung der täglichen Lebenshaltungskosten ausreichen. Dafür muss der Selbständige jedoch nicht zwangsläufig sein Gewerbe abmelden oder arbeitslos sein.