Arbeitnehmerähnliche Selbständige dürfen nicht mit Scheinselbständigen verwechselt werden. Nicht immer ist die Unterschied zwischen einem Selbständigen und einem Arbeitnehmer einfach. Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind nicht bei einem Arbeitgeber fest angestellt. Allerdings führen sie, wie ihre angestellten Kollegen, Beiträge an Systeme der Sozialversicherung ab. Ob sie eine Pflicht zu einer Beitragszahlung an die Sozialversicherung haben, müssen die gesetzlichen Krankenkassen oder die gesetzliche Rentenkasse von Amts wegen ermitteln.
Wichtige Kriterien
Um als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger zu gelten, muss der Betreffende eine selbstständige Tätigkeit ausüben, die ganz unzweifelhaft selbständig ist, etwa als ein selbständiger Handelsvertreter. Er muss der Definition nach im Wesentlichen und auf Dauer für einen einzigen Auftraggeber tätig sein und dort sein Geld verdienen. Dafür ist die Grundlage ein Werkvertrag oder auch ein Dienstvertrag. Es empfiehlt sich, dass man bei diesem einen Auftraggeber nicht vorher bereits als Arbeitnehmer beschäftigt war. Denn sonst liegt der Verdacht nahe, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige in Wirklichkeit ein Scheinselbständiger ist. Außerdem darf ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger keine Mitarbeiter mit einer Sozialversicherungspflicht beschäftigen. Das sind Arbeitnehmer, die mehr als die 450 Euro monatlich aus einem Minijob verdienen. Familienangehörige allerdings dürfen beschäftigt werden. Alle genannten Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Hauptsächliche Berufsgruppen
Selbstständige, die arbeitnehmerähnlich agieren, gibt es in bestimmten Berufsgruppen. So sind zum Beispiel Dozenten, die in Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder an gewerblichen Weiterbildungsinstituten arbeiten, arbeitnehmerähnlich selbstständig. Typische Selbständige mit diesem Status sind auch Handelsvertreter oder Vertreter von Versicherungen und Bausparkassen. Auch Rechtsanwälte, Schriftsteller und Künstler sowie Freiberufler und freie Mitarbeiter können arbeitnehmerähnlich selbstständig sein, genau wie Lehrer an bestimmten Einrichtungen, Erzieher sowie Fahrlehrer oder Sportlehrer. Den Status als Selbstständige haben diese Berufsgruppen aber immer nur dann, wenn sie die in der Definition aufgeführten Kriterien erfüllen. Übrigens gelten auch Franchise-Nehmer oder Gesellschafter in einer Unternehmergesellschaft, einer so genannten Mini-GmbH, sowie Gesellschafter einer ganz normalen GmbH als Selbstständige mit arbeitnehmerähnlichem Charakter.
Wer arbeitnehmerähnlich Selbstständig ist, muss Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse zahlen. In welcher Höhe er die Beiträge zahlen will, kann er mit der Rentenkasse selber vereinbaren. Es gibt Mindest- und Höchstbeiträge. Von der Beitragshöhe hängt ab, wie hoch eine spätere Rente ausfällt. Deshalb ist es ratsam, ausreichend Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen und zusätzlich auch noch privat vorzusorgen. Für die Zahlung der Beiträge in die Rentenkasse ist der Selbstständige selber verantwortlich. Sein Auftraggeber braucht sich nicht an den Beiträgen zu beteiligen. Das ist einer der hauptsächlichen Unterschiede zu den sozialversicherungspflichtig angestellten Arbeitnehmern.
Unterscheidung zu Scheinselbständigen
Selbständige, die arbeitnehmerähnlich beschäftigt sind, werden oft aus Unkenntnis oft als Scheinselbständige bezeichnet. Das liegt daran, dass Selbstständigkeit von manchen Arbeitgebern missbräuchlich genutzt wird. Oft ist das der Fall, wenn Arbeitnehmer aus einem sozialversicherungspflichtigen angestellten Job entlassen und sofort wieder als Selbständige für den gleichen Arbeitgeber mit exakt den gleichen Aufgaben betraut werden. In diesem Fall spart der Arbeitgeber Sozialbeiträge und kann auch sonst den Lohn drücken. Scheinselbständige erkennt man daran, dass sie Tätigkeiten ausführen, die nicht von unternehmerischem Handeln geprägt sind. Sie sind also vollkommen weisungsgebunden, können Arbeitsort oder Arbeitszeit nicht selbst bestimmen sondern bekommen das von ihrem einzigen Auftraggeber vorgeschrieben. Sie setzen auch kein eigenes Kapital oder Material ein, und führen kein Marketing und keine Akquise durch. Im Vergleich zu ihren angestellten Kollegen haben Selbständige mit arbeitnehmerähnlichem Status kaum Nachteile. Sie haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub und dürfen nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen werden.