Stars wie Katy Perry oder Hailey Bieber haben es vorgemacht – Zahnschmuck erfreut sich gerade bei jüngeren Menschen wieder großer Beliebtheit. Dass Zähne „verziert“ werden, ist aber keine Erfindung unserer Tage. Zahnvergolden war bereits vor Jahrtausenden in Mesopotamien „in“ und die Maya schmückten schon im neunten Jahrhundert Zähne mit Edelsteinen. Heute ist das eine Aufgabe für den Zahnarzt.
Damit stellt sich automatisch die Frage, wie die zahnärztliche Abrechnung dieser Leistung funktioniert. Hier gibt es einiges zu beachten. Je nach Zahnarztpraxis und Art des Schmucks kostet das Anbringen von Zahnschmuck etwa 30 bis 100 Euro. Hinzu kommen die eigentlichen Materialkosten für den Schmuck. Bei einfachen Strass-Steinen zum Beispiel ist der Schmuck für etwa 15 Euro zu haben. Bei wertvollen Edelsteinen können die Kosten bis zu mehrere tausend Euro betragen. Für die Zahnschmuck-Zahnarzt-Abrechnung sind die Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beachten.
Pauschalierung unzulässig, analoge Gebührennummer und Faktor
Hier gilt, dass der Zahnarzt normalerweise nur Leistungen berechnen darf, die medizinisch notwendig sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ). Das ist bei Zahnschmuck zweifelsohne nicht der Fall. Es handelt sich um eine ästhetische Maßnahme – zum Beispiel Steinchen kleben. Die Zahnarzt-Abrechnung ist aber möglich, wenn die Maßnahme auf ausdrückliches Verlangen des Kunden erbracht wird (Verlangensleistung, § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ). Dazu bedarf es vor der Durchführung der Maßnahme einer schriftlichen Vereinbarung (§ 2 Abs. 3 GOZ). Bei Kassenmitgliedern ist eine Vereinbarung über eine Privatbehandlung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z notwendig.
Das Anbringen von Zahnschmuck ist nicht in der GOZ oder GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) als Leistung beschrieben und auch nicht in den entsprechenden Gebührenverzeichnissen erfasst. Für die Abrechnung ist daher die „Analog-Regelung“ des § 6 Abs. 1 GOZ anzuwenden. Danach ist eine Berechnung „… entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung“ möglich. In der Abrechnung muss ausdrücklich der Hinweis auf eine Verlangensleistung enthalten sein. Die Abrechnung eines Pauschalbetrags ist nach gängiger Rechtsauffassung nicht zulässig. Die Rechnung muss die Gebührennummer und einen Faktor angeben. Das IWW Institut schlägt als Beispiel die GOZ-Nr. 2060 mit der Bezeichnung 2060a („a“ für „analog“) vor.
Mit oder ohne Umsatzsteuer?
Für zahnärztliche Leistungen ohne medizinische Notwendigkeit besteht üblicherweise keine Umsatzsteuerbefreiung. Das Anbringen von Zahnschmuck unterliegt daher der 19prozentigen Umsatzsteuer. Sehr oft fallen Zahnarztpraxen mit ihren umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aber unter die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes. Danach wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der relevante Umsatz im vorhergehenden Kalenderjahr 22.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigt.
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