Viele Menschen arbeiten an Feiertagen. Polizei und Feuerwehr müssen ständig einsatzbereit sein, Busse und Bahnen sorgen für Mobilität. Gastronomie und Hotelgewerbe sind geöffnet, damit wir lange Wochenenden oder die Weihnachtsferien für einen Urlaub oder einen Restaurantbesuch nutzen können. In der Corona-Pandemie mussten viele Betriebe vorübergehend schließen, Personal wanderte in den Einzelhandel ab. Ein Feiertagszuschlag im Hotel und Restaurant kann Arbeitgebern helfen, Stellen wieder zu besetzen. Und für Arbeitnehmer sind die besonderen Arbeitszeiten finanziell attraktiv.
Was ist ein Feiertagszuschlag?
Ein Feiertagszuschlag ist eine zusätzliche Vergütung, die ein Arbeitnehmer erhält, wenn er an einem Feiertag arbeitet. Der Feiertagszuschlag wird in der Regel als Prozentsatz vom Grundlohn berechnet und auf den Stundenlohn aufgeschlagen. Er soll den Arbeitnehmer für die besondere Belastung entschädigen, die mit der Arbeit an einem Feiertag verbunden ist. Als Feiertag können die gesetzlichen Feiertage definiert sein, es gibt aber auch andere Regelungen. So wird zum Beispiel das Arbeiten an Heiligabend, Silvester und in den Karnevalshochburgen auch an den Tagen des Straßenkarnevals oft besser bezahlt.
Gibt es einen Anspruch auf Feiertagszuschlag?
In der Gastronomie ist ein Feiertagszuschlag gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ein Anspruch kann sich aber aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben:
- In erster Linie ist der individuelle Arbeitsvertrag entscheidend. Aufgrund der Personalknappheit haben Arbeitnehmer hier eine gute Verhandlungsposition. Wichtig zu wissen: Bekommt ein Koch oder Kellner einen Feiertagszuschlag, darf dieser nicht mit dem Mindestlohn verrechnet werden.
- Gibt es einen Betriebsrat, kann dieser einen Vertrag mit dem Arbeitgeber über Vergütungsregeln schließen. Solche Verträge nennt man Betriebsvereinbarung. Üblicherweise gilt sie für alle fest angestellten Arbeitnehmer mit Ausnahme von leitenden Angestellten, aber nicht für Aushilfen.
- Falls ein Tarifvertrag besteht, darf der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen. Tarifverträge sind je nach Bundesland und Branche unterschiedlich. Zum Beispiel sieht der Tarifvertrag in Bayern für das Hotel- und Gaststättengewerbe einen Feiertagszuschlag von 100 % vor, während es in Berlin nur 50 % sind.
Auch ohne schriftliche Vereinbarung wird oft im Gastgewerbe ein Feiertagszuschlag gezahlt. Erfolgt die Zahlung regelmäßig und ohne Vorbehalt, kann der Arbeitgeber sie nicht ohne weiteres wieder einstellen. Man spricht hier von betrieblicher Übung. Arbeitnehmer dürfen darauf vertrauen, dass sie auch in Zukunft den Sonntagszuschlag erhalten.
Wie hoch ist der Feiertagszuschlag in der Gastronomie?
Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage und der unterschiedlichen Verträge können die zusätzlichen Vergütungen unterschiedlich ausfallen. Es gibt jedoch Orientierungswerte. Zum Beispiel ist für den Feiertagszuschlag im Restaurant folgende Staffelung gebräuchlich:
- Bundeseinheitliche gesetzliche Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, erster und zweiter Weihnachtsfeiertag) sowie regionale Feiertage am Betriebssitz: 100 %
- Heiligabend und Silvester jeweils ab 14 Uhr: 50 %
- Rosenmontag und Veilchendienstag: 20 %
Für das Hotelgewerbe gelten vergleichbare Regelungen.
Für Arbeitnehmer sind Feiertagszuschläge insbesondere deshalb attraktiv, weil sie steuerfrei sind. Wer aber eine Auszahlung „brutto für netto“ erwartet, hat sich zu früh gefreut. Sozialabgaben – also Beiträge für Kranken-, Renten und Arbeitslosenversicherung – müssen trotzdem davon gezahlt werden, falls nicht bei sehr hohen Einkommen die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten sind.
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