Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erhält im Normalfall ein Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungshoheit über das Vermögen des insolventen Unternehmens. Das Insolvenzrecht sieht aber auch eine andere Möglichkeit vor: die Insolvenz in Eigenverwaltung. Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung (InsO).
Risiken und Kostenvorteile
Vorbild für diesen Teil der InsO ist das US-amerikanische Recht, der US Bankruptcy Code. Die Idee dahinter ist, die spezifische Erfahrung des Unternehmers für die Fortführung der Geschäfte und eine mögliche Sanierung zum Vorteil der Gläubiger zu nutzen. Ganz allein gelassen wird der Schuldner auch bei der Eigenverwaltung nicht. Das Gericht stellt ihm einen sogenannten Sachwalter zur Seite, der ihm auf die Finger schaut. Das reduziert die Gefahren der Eigenverwaltung. Selbst wenn sich der insolvente Unternehmer redlich verhält und nicht versucht, den Gläubigern Vermögen, das eigentlich in die Insolvenzmasse gehört, zu entziehen, besteht doch die Gefahr, dass er unternehmerische Fehler nicht erkennt und genau das Verhalten fortsetzt, das ihn in die Insolvenz geführt hat. Diesen Argumenten der Kritiker stehen die geringeren Kosten der Eigenverwaltung entgegen. Immerhin erhält der Insolvenzverwalter 40 % der Insolvenzmasse bis 25.000 Euro – viel Geld, das den Gläubigern verlorengeht.
Beispiel Planinsolvenz
In der Praxis konnte sich die Insolvenz in Eigenverwaltung kaum durchsetzen. Nur wenige von der Öffentlichkeit beachtete Insolvenzen wurden in Eigenverwaltung durchgeführt, so zum Beispiel Kirch Media und die Drogeriemarkt-Kette Ihr Platz. Restrukturierungen sanierungsfähiger Unternehmen werden häufig außerhalb des Insolvenzverfahrens durchgeführt, zum Beispiel durch Auslagerung gesunder Teile in eine Auffanggesellschaft. Ein häufiger Anwendungsfall für eine Insolvenz in Eigenverwaltung ist die Planinsolvenz. Planinsolvenz bedeutet, dass der Schuldner selbst den Insolvenzantrag stellt und mit dem Antrag bereits einen Plan zur Sanierung inklusive Überlegungen zu dessen Finanzierung vorlegt. Unterstützt wird er in der Regel durch einen externen Sachverständigen (Sanierer), der dem Plan eine gewisse Glaubwürdigkeit verleiht. Das erhöht die Chancen, dass Gericht und Gläubiger der geplanten Insolvenz in Eigenverwaltung zustimmen.
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