Für viele Menschen, die von Arbeitslosigkeit betroffen sind, stellt die Existenzgründung einen möglichen Ausweg aus ihrer Situation dar und bietet neue berufliche Perspektiven. Unter bestimmten Bedingungen greift die Agentur für Arbeit dabei finanziell unter die Arme – mit einem Gründungszuschuss.
Gründungszuschuss – eine Ermessensentscheidung
Dieser Zuschuss soll dazu dienen, den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung in der schwierigen Phase des Starts in die Selbständigkeit weiter zu gewährleisten. Gerade arbeitslose Gründer sind in der Regel besonders auf Unterstützung bei der Verwirklichung ihres Vorhabens angewiesen, denn die finanziellen Ressourcen sind situationsbedingt meist sehr knapp. Die Zuschussförderung ist grundsätzlich attraktiv, denn das Geld muss im Normalfall nicht zurückgezahlt werden und ist damit de facto geschenkt. Es wirkt genauso, als ob der Gründer Mittel aus dem eigenen Vermögen in seine Selbständigkeit eingebracht hätte. Außerdem ist der Zuschuss kein Hindernis für die Inanspruchnahme und Nutzung weiterer öffentlicher Fördermittel für Selbständige. Er kann daher sehr gut in ein Gesamtfinanzierungskonzept für eine Existenzgründung eingebunden werden.
Die Gewährung von Gründungszuschüssen erfolgt über die jeweils zuständige Agentur für Arbeit vor Ort. Hier sind auch die entsprechenden Anträge zu stellen. Ob ein Zuschuss gezahlt wird oder nicht, hängt dabei immer vom Ermessen der Arbeitsagentur ab. Das heißt, es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf, die Förderung auch tatsächlich zu erhalten, selbst wenn die Anforderungen ansonsten erfüllt sind. Wie großzügig oder restriktiv die Behörde die Zuschussgewährung handhabt, ist nicht zuletzt auch eine Frage der jeweils zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Darüber hinaus müssen Gründer zwingend folgende Voraussetzungen mitbringen, um überhaupt den Gründungszuschuss erhalten zu können:
- er muss noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 150 Tage bestehen. Bei kürzeren Dauern oder fehlendem Anspruch ist keine Förderung möglich,
- die angestrebte Selbständigkeit muss die Arbeitslosigkeit beenden und mindestens 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche umfassen,
- die Antragstellung muss immer vor der eigentlichen Gründung erfolgen. Wenn die Selbständigkeit bereits begonnen wurde, scheidet die Förderung aus,
- es ist nachzuweisen, dass eine ausreichende Qualifikation zur Ausübung der Selbständigkeit vorhanden ist. Das kann zum Beispiel durch entsprechende Abschlüsse, Urkunden, Zeugnisse, belegte Berufserfahrung oder Teilnahme an speziellen Qualifizierungsmaßnahmen – gemeint sind zum Beispiel Existenzgründerseminare – erfolgen,
- zwingend erforderlich ist ein unternehmerisches Konzept, in dem die Tragfähigkeit des Vorhabens dargelegt wird, sowie eine fachliche Stellungnahme einer kompetenten Einrichtung dazu, in der das Vorhaben befürwortet wird.
Stellungnahme durch fachkundige Stelle
Ein solches unternehmerisches Konzept stellt der Businessplan dar. Dabei handelt es sich um eine mehr oder weniger umfangreiche Unterlage, in der alle Aspekte einer Existenzgründung ausführlich beschrieben und mit entsprechenden Kalkulationen und Planungsrechnungen unterlegt werden. Der Businessplan bildet eine Art Leitfaden, der zeigt, wie eine Geschäftsidee konkret umgesetzt werden soll. Bei Kleingründungen, wie sie für die Selbständigkeit aus der Arbeitslosigkeit typisch sind, ist ein solch umfassendes Konzept nicht unbedingt zwingend. Mindestens sind aber folgende Unterlagen für die Prüfung und Stellungnahme vorzulegen:
- eine textliche Kurzbeschreibung der geplanten Selbständigkeit,
- ein persönlicher Lebenslauf,
- eine Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung,
- eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau.
Geeignete Stellen, die eine Stellungnahme abgeben können, sind Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und sonstige berufsständische Kammern, geeignete Fachverbände oder Banken. Der Gründer hat dabei die freie Wahl, welche Stelle er damit befassen möchte.
Gründungszuschuss in zwei Phasen
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen ausgezahlt. In den ersten sechs Monaten erhält der arbeitslose Gründer den Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes sowie 300 Euro zusätzlich monatlich zur sozialen Absicherung. Danach werden weitere neun Monate lang 300 Euro für soziale Sicherungszwecke gezahlt, das Äquivalent für das Arbeitslosengeld entfällt dagegen. Trotzdem gilt: der Gründungszuschuss bietet Gründern aus der Arbeitslosigkeit auch in der ersten Phase der Selbständigkeit noch regelmäßige Einkünfte und federt damit den Start finanziell ab.
Möglich – die weitere Arbeitslosenversicherung
Eine weitere Option ist das mögliche Weiterbestehen der Arbeitslosenversicherung zu ermäßigten Beiträgen. Gründer aus der Arbeitslosigkeit können sich hier als sogenannte Antragspflichtversicherte weiterhin absichern. In den ersten beiden Jahren der Selbständigkeit sind dann nur 50 Prozent der sonst anfallenden Beiträge zu zahlen. Die Antragspflichtversicherung hat den Vorteil, dass man als Selbständiger bei erneuter Arbeitslosigkeit – wenn das Vorhaben scheitern sollte – wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Dabei gilt allerdings eine dreimonatige Ausschlussfrist.
Trotz des nicht unerheblichen bürokratischen Aufwands: der Gründungszuschuss ist eine wertvolle Unterstützung beim Aufbau einer Existenz aus der Arbeitslosigkeit. Betroffene sollten daher diese Möglichkeit der Förderung auf jeden Fall ausschöpfen.