Für einen Existenzgründer kann eine Geschäftübernahme unter Umständen die bessere Art sein, ein eigenes Unternehmen aufzubauen. Die Übernahme einer bereits bestehenden Firma kann im Zuge einer Pacht, eines Unternehmenskaufs oder einer Unternehmensnachfolge von statten gehen. Da sich das Unternehmen in den meisten Fällen über lange Zeit am Markt bewährt und die Idee funktioniert hat, wird durch die Geschäftsübernahme das bei einer Gründung durchaus reale persönliche Risiko des Gründers minimiert. Der Existenzgründer kauft sich mit einer Geschäftsübernahme deshalb Zeit, die er ansonsten für die Verifizierung seiner Idee, für die Gründung, den Aufbau, die Markteinführung und die Stabilisierung seines Unternehmens aufwenden müsste.
Unternehmen genau durchleuchten
Doch die Übernahme eines Geschäfts bedarf einer sehr sorgfältigen Prüfung. Je mehr detaillierte Informationen der Existenzgründer über das Unternehmen, in das er einsteigen will, sammelt, desto besser ist auch seine Position bei den Verhandlungen, zum Beispiel über den Preis. Übernimmt ein Existenzgründer eine Firma nicht als Unternehmensnachfolger, sollte er sich zunächst die Frage stellen, warum der bisherige Unternehmer seine Firma verkaufen will. Dafür kommen verschiedene Gründe infrage. Die Aufgabe des Geschäfts könnte zum Beispiel aus Altersgründen oder wegen einer Krankheit erfolgen oder es fehlt ganz einfach ein Unternehmensnachfolger aus der Familie.
Nicht selten hat eine Geschäftsaufgabe auch finanzielle Gründe. Deshalb muss sich ein Existenzgründer einen gründlichen Überblick über das Unternehmen machen. Vom bisherigen Eigentümer sollte er sich die Bilanzen der letzten fünf Jahre zeigen lassen. Zusammen mit den Gewinn- und Verlustrechnungen verschaffen sie dem zukünftigen Unternehmer einen Überblick über Umsatz- und Gewinnentwicklung. Allerdings stellt eine solche Bilanz nur Einnahmen und Ausgaben gegenüber. Eine tiefer gehende Einschätzung erhält der Gründer, wenn er sich darüber hinaus noch Bücher zeigen lässt, die aus der Buchführung resultieren. Denn sie dokumentieren auf der Basis von Belegen jeden einzelnen Geschäftsvorfall genau.
Was das Unternehmen wert ist
Kurz gesagt ist ein Unternehmen soviel wert, wie der potenzielle Käufer später damit auch verdienen kann. Ausschlaggebend sind dabei die individuelle Lage sowohl des Käufers als auch des Verkäufers. In der Regel zahlt der Käufer für ein Unternehmen mehr, als der Besitzer beim Verkauf von Ausrüstungen und Gegenständen aus dem Unternehmen erzielen könnte. Normalerweise setzt sich deshalb Preis für die Übernahme aus dem Firmenwert und dem Substanzwert zusammen. Diese Rechnung kann bei der Schätzung des Übernahmepreises nur als Ansatz herhalten. Sie berücksichtigt die individuellen Besonderheiten nicht.
Der Substanzwert eines Unternehmens umfasst den Wert von Vermögensgegenständen, der zu erzielen wäre, wenn man sie verkaufen würde. Den Wert der Vermögensgegenstände können neutrale Sachverständige schätzen. Ein Ansprechpartner hier wäre die Bank, wenn sie die geplante Übernahme später finanzieren soll. Der Firmenwert dagegen ist der Wert, den ein Käufer etwa für den Kundenstamm oder die Reputation des Unternehmens am Markt zahlt. Wie hoch der Firmenwert ist, hängt von der individuellen Situation und der Verhandlungsposition der Verhandlungspartner ab.
Gültige Formeln, mit dem man den Firmenwert sicher errechnen kann, gibt es leider nicht. Allerdings existieren in der Praxis verschiedene Ansätze. Einer davon besteht aus dem zu erwartenden Gewinn der nächsten drei bis vier Jahre. Dieser wird berechnet, indem man vom durchschnittlichen Jahresgewinn der vergangenen Jahre ein ordentliches Gehalt für den Unternehmer und angemessene Eigenkapitalverzinsung abzieht und das Ganze dann mit drei bis vier (Jahre) multipliziert. Unterstellt wird bei dieser Formel, dass sich der zu erwartende Gewinn nicht wesentlich vom durchschnittlichen Gewinn der vergangenen drei bis vier Jahre unterscheidet.
Rechtlich absichern
Nicht zuletzt muss eine Geschäftsübernahme rechtlich abgesichert werden. Mit einem schriftlichen Übernahmevertrag können Käufer und Verkäufer einfach nachweisen, was bei den Verkaufsverhandlungen vereinbart wurde. Eindeutig erfasst werden müssen dabei das Betriebsvermögen sowie die Verbindlichkeiten, die mit übernommen wurden. Für diese Verbindlichkeiten kann der Erwerber auf drei verschiedene Arten haften. Wurde ein Betrieb übernommen, der im Handelsregister nicht eingetragen ist, haftet der Unternehmenskäufer zwar grundsätzlich für Geschäftsschulden, die früher entstanden sind. Dafür kann er jedoch geleistete Zahlungen von seinem Vorgänger zurück verlangen. Hat der Käufer im Vertrag die Haftung ausgeschlossen und ist dies dem entsprechenden Gläubiger angezeigt worden, muss der Käufer nicht haften.
Ist der Betrieb im Handelsregister eingetragen und führt seine Geschäfte darüber hinaus unter dem gleichen Namen fort, haftet der Käufer bei Geschäftsübernahme für alle Verbindlichkeiten. Es sei denn, im Vertrag wurde etwas anderes vereinbart und den Gläubigern bekannt gemacht. Die Haftung gilt unter anderem für nicht gezahlte Versicherungsprämien oder für zu Zahlung gestellte Kosten oder Vergütungsansprüche. Ein Haftungsausschluss tritt gegenüber Dritten erst in Kraft, wenn er in das Handelsregister eingetragen wurde und bekannt gegeben worden ist. Wenn ein eingetragenes Unternehmen unter anderem Namen fortgeführt wird, haftet der Verkäufer nicht. Es sei denn, vertraglich wurde etwas anderes vereinbart.
Für die Haftung für Steuern gilt folgendes. Bei einer Geschäftsübernahme tritt der Käufer für betriebliche Steuern in Haftung. Das sind zum Beispiel Umsatzsteuern, die Gewerbesteuer oder die Lohnsummensteuer. Deshalb sollte ein Steuerberater unbedingt prüfen, in welchem Umfang der Unternehmenskäufer mit Steuernachzahlungen rechnen muss. Frei von Haftung ist er übrigens bei den persönlichen Steuern auf Seiten des Verkäufers. Das sind unter anderem Vermögens-, Erbschafts-, Einkommens- oder Grunderwerbssteuer.