Die doppelte Buchführung (Doppik) zielt auf die Wahrung des Gleichgewichts zwischen Aktiv- und Passivseite der Bilanz. Dazu wird jeder Geschäftsvorfall zweifach in der Geschäftsbuchhaltung erfasst: auf Konto und Gegenkonto – in gleicher Höhe links im Soll und rechts im Haben. Keine Buchung darf ohne entsprechenden Beleg erfolgen. Bebucht wird nicht die Bilanz an sich, sondern Konten zu den einzelnen Bilanzposten. Die Aktiv- und Passivkonten werden am Ende des Geschäftsjahres zur Schlussbilanz zusammengefasst. Doppelt ist diese Form der Buchfuehrung in mehrfacher Hinsicht. Zur Erklärung: Erstens wird jeder Geschäftsvorgang über zwei Konten abgebildet, wie beschrieben. Zweitens sind alle Vorgänge in zwei Büchern enthalten: in zeitlicher Abfolge im Grundbuch und sachlich geordnet nach Konten im Hauptbuch. Drittens lässt sich der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens auf zweierlei Art messen und belegen: über den Vergleich von Erträgen und Aufwendungen eines Jahres in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie mittels Gegenüberstellung des Eigenkapitals laut Bilanz mit dem des Vorjahres.
Beispiele und Buchführungspflicht
Buchungen unterscheidet man mit Hilfe von vier Grundtypen, anhand derer Buchungssätze und Übungen zur bewegten und doch ausgeglichen Bilanz abgeleitet werden: Ein Aktivtausch betrifft zwei Aktivkonten, die Bilanzsumme bleibt unverändert. Dazu zählt beispielsweise der Kauf von Betriebs- und Geschäftsausstattung („Kasse an BGA“). Auch beim Passivtausch ändert sich die Bilanzsumme nicht. Hierbei verändern sich zwei Passivkonten, wie bei der Umwandlung eines Gesellschafterdarlehens in Eigenkapital („Verbindlichkeiten an Eigenkapital“). Eine Bilanzverlängerung erhöht Aktiv- und Passivseite der Bilanz gleichermaßen, wie beim Kauf von Vorräten auf Rechnung („Vorräte an Verbindlichkeiten“). Bei einer Bilanzverkürzung dagegen werden beide Seiten um einen bestimmten Betrag vermindert. Ein Beispiel dazu ist die Rückzahlung eines Kredites in bar („Verbindlichkeiten an Kasse“). Mit einer einzelnen Excel Tabelle ist doppelte Buchführung kaum realisierbar. Ob ein Buchhalter engagiert wird oder günstige Freeware für die Buchhaltung zum Einsatz kommt, liegt im Ermessen des Unternehmers. Ein Online Vergleich der verfügbaren Tools kann sich lohnen.
Handelsrechtlich ist in Deutschland jeder Kaufmann buchführungspflichtig (§ 238 HGB). Daraus leitet sich ebenfalls die steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht ab. Zusätzlich sind in der Abgabenordnung Umsatz- und Gewinngrenzen festgeschrieben (§ 141 AO). Betroffen sind hiervon Gewerbebetriebe mit Umsätzen von mehr als 500.000 Euro wie auch solche mit Gewinnen von mehr als 50.000 Euro, jeweils pro Kalenderjahr. Für Land- und Forstwirte liegen die Grenzen bei Gewinnen von 50.000 Euro im Kalenderjahr und bei einem Wirtschaftswert, der 25.000 übersteigt. Freiberufler sind davon nicht betroffen, solange sie keine Kapitalgesellschaft betreiben. Zur Gewinnermittlung genügt die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR). Sie können jedoch freiwillig bilanzieren, etwa um Rücklagen zu bilden. In der öffentlichen Verwaltung wird vermehrt die Umstellung von der Kameralistik hin zur doppelten Buchführung vorgenommen.