Eine nebenberufliche Selbstständigkeit ist für viele Menschen der Einstieg in eine Existenzgründung. Dabei können sie sich ausprobieren und gleichzeitig ihre Selbständigkeit nutzen und testen, ob ihre Geschäftsidee ankommt. Aber eine nebenberufliche Selbstständigkeit muss gut vorbereitet werden.
Wann Selbstständigkeit als nebenbei gilt
Eine Selbstständigkeit gilt nur unter bestimmten Bedingungen als nebenberuflich. Denn es müssen wichtige Kriterien eingehalten werden. Das sind neben anderen die geleistete Arbeitszeit und das dabei erzielte Einkommen. Wichtig ist es, zu unterscheiden, welche Tätigkeit den Arbeitsmittelpunkt bildet. In der Regel gilt eine Arbeitszeit bis zu 20 Stunden in der Woche noch als Richtwert, bis zu dem von einer nebenberuflich selbstständigen Existenz ausgegangen werden kann. Auch das Einkommen aus der unabhängigen Arbeit sollte das Arbeitseinkommen nicht übertreffen. Wird in der eigenen Unternehmung ein Mitarbeiter beschäftigt, ist die Selbstständigkeit eher haupt- als nebenberuflich. Dann besteht für die Geschäftsgründung aber unter Umständen Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss.
Keine Konkurrenz zum Hauptjob
Was die eigene Existenz im Nebenberuf betrifft, so gibt es zwei Gründe, die ihr entgegen stehen können. Macht der Selbstständige seinem Arbeitgeber im Nebenjob Konkurrenz, darf dieser das verbieten. Untersagen darf der Chef das nebenberufliche Unternehmen auch, wenn es den Mitarbeiter körperlich, geistig und zeitlich so sehr einschränkt, dass er seinen Hauptberuf beeinträchtigt. Ein Mitarbeiter muss seine nebenberuflichen Aktivitäten aber nicht beim Chef anmelden, um ihn damit um Erlaubnis zu bitten. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag vorsieht, dass der Arbeitgeber über die Nebentätigkeiten informiert werden muss. Es könnte allerdings sinnvoll sein. So vermeidet man, dass der Chef den Webauftritt des nebenberuflichen Unternehmens im Netz findet oder auf andere Weise von der Nebentätigkeit erfährt.
Keine Pflicht zur Sozialversicherung
Wer in Nebenberuf selbstständig ist, muss nicht für zusätzliche Sozialversicherungen zahlen. Er ist bereits über seinen Hauptberuf in den Sozialsystemen versichert. Allerdings sollte Rücksprache mit der Krankenkasse gehalten werden. Denn es kann durchaus sein, dass der Verdienst aus dem Nebenerwerb zur Berechnung des Beitrags für die Krankenkasse herangezogen wird. Überwiegt die nebenberufliche Selbstständigkeit, kann daraus auch eine hauptberufliche Existenz werden. Arbeitet der Gründer dann nicht mehr in einem sozialversicherungspflichtigen Job, ist er versicherungsfrei und muss für die Renten- und Arbeitslosenkasse keine Beiträge bezahlen. Außerdem kann er dann wählen, ob er zur privaten Krankenversicherung wechselt oder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt.
Anmeldung und Steuern
Wer im Nebenberuf mit einer Idee eine eigene Existenz gründet, muss sich beim Gewerbeamt anmelden. Keine Anmeldung braucht es, wenn man in einem so genannten freien Beruf selbständig ist. Das sind zum Beispiel Journalisten, Rechtsanwälte oder Heilpraktiker. Auch das Finanzamt muss informiert werden. Wer einen Nebenberuf ausübt, hat immer die Pflicht dem Fiskus eine Steuererklärung abzugeben. Diese Einkommensteuererklärung ist am Jahresende fällig. Der Fiskus will auch eine Umsatzsteuererklärung sehen. Ob das einmal jährlich am Jahresende sein muss oder ob der Gründer monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldungen mit entsprechenden Vorauszahlungen leisten muss, hängt von der Höhe des Gewinns ab, der zu erwarten ist. Wird nur ein geringer Gewinn erwirtschaftet, gilt die Kleinunternehmerregelung. Damit ist der Nebenberufler von der Abgabe einer Umsatzsteuer befreit. Er darf dann allerdings auch nicht die Vorsteuer abziehen. Ebenfalls von der absoluten Höhe des Gewinns hängt ab, ob der Selbständige eine Gewerbesteuererklärung abgeben muss.