Der Existenzgründerzuschuss gilt als Instrument des Hartz-Konzepts als eine staatliche Transferleistung, welche Arbeitslose dabei unterstützt, eine selbstständige und hauptberufliche Tätigkeit aufzunehmen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im §§ 93 f. des Dritten Sozialgesetzbuches geregelt. Zu beachten ist, dass der Existenzgründungszuschuss keine Pflichtleistung ist. Sie wird lediglich als Ermessensleistung gezahlt.
Voraussetzungen für die Beantragung des Existenzgründerzuschusses
Grundsätzlich gibt es verschiedene Voraussetzungen, die von Antragstellern des Gründungszuschusses erfüllt werden müssen. Doch auch wenn ein Antragssteller alle Voraussetzungen erfüllt, besteht kein Rechtsanspruch auf die Transferleistung. Die Bewilligung des Existenzgründungszuschuss liegt stets im Ermessen des jeweiligen Bearbeiters.
1. Es muss eine Arbeitslosigkeit bestehen
Ziel des Existenzgründerzuschusses ist die Beendigung einer bestehenden Arbeitslosigkeit. Dementsprechend muss auch eine Arbeitslosigkeit bestehen. Die Arbeitslosigkeit muss für mindestens einen Tag bestehen.
2. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen von mindestens 150 Tagen
Darüber hinaus muss der Antragssteller einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (in den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Arbeitslosengeld I, wobei auch ein Überbrückungsgeld anerkannt wird) von mindestens 150 Tagen haben. Ferner muss der Antragssteller zum Zeitpunkt der Aufnahme einer geplanten Selbstständigkeit noch über einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen von mindestens weiteren 150 Tage verfügen. Sofern die Aufnahme der Selbstständigkeit erst mit Erschöpfung des Anspruches aufgenommen wird, ist ein Existenzgründungszuschuss ausgeschlossen. Dabei sollte beachtet werden, dass mit der Aufnahme der Selbstständigkeit kein Beginn des Geschäftsbetriebes im vollen Umfang verbunden sein muss. Auch die Vorbereitungsphase kann als Beginn der Selbstständigkeit anerkannt werden.
3. Das Existenzgründervorhaben muss tragfähig sein
Die Tragfähigkeit der geplanten Selbstständigkeit ist zu prüfen. Ziel ist es schließlich, mithilfe der Existenzgründung langfristig und erfolgreich aus der Arbeitslosigkeit zu entkommen. Ferner muss mittels der Selbstständigkeit eine ausreichende Erwerbsgrundlage geschaffen werden. Durch Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, beispielsweise der IHK oder eines Kreditinstitutes, muss nachgewiesen werden, dass sowohl die fachlichen wie auch die materiellen Voraussetzungen für die Existenzgründung vorliegen.
4. Fachliche und persönliche Qualifikation
Antragsteller müssen gegenüber der zuständigen Bundesagentur für Arbeit nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen zur erfolgreichen Ausübung der geplanten Selbstständigkeit mitbringen. Hierfür eignen sich unter anderem unternehmerische Qualifikationsnachweise, Ausbildungsnachweise, langjährige Berufserfahrungen oder auch die Teilnahme an Existenzgründerseminaren. Sofern Zweifel bestehen, dass der Antragssteller nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, kann die Bundesagentur für Arbeit verlangen, dass dieser an speziellen Seminaren teilnimmt.
5. Existenzgründungszuschuss und mögliche Leistungsausschlüsse
Sofern ein Gründerzuschuss bereits in der Vergangenheit bewilligt wurde, ist ein erneuter Zuschuss von vorneherein ausgeschlossen. Dies gilt aber nur, sofern noch keine 24 Monate nach Beendigung der ersten Leistung vergangen sind. Ferner haben Existenzgründer keinen Anspruch auf den Zuschuss, sobald sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem wird der Zuschuss während einer Sperrzeit nicht geleistet.
Den Antrag auf Gründerzuschuss ordentlich vorbereiten
Bekanntlich geht nichts über eine gute Vorbereitung. Dies gilt auch bei der Beantragung von einem Existenzgründerzuschuss. Zum einen müssen die notwendigen Formulare, für welche es bei der Bundesagentur für Arbeit amtliche Vordrucke gibt, ausgefüllt werden. Zum anderen muss die Tragfähigkeit der geplanten unternehmerischen Tätigkeit bescheinigt werden. Hierfür eignen sich verschiedene Institutionen und Unterstützer. Nachfolgend eine kleine Auflistung:
- Kreditinstitute
- Gründerzentren
- Steuerberater
- Industrie- und Handelskammern
- Rechtsanwälte
- Wirtschaftsprüfer
- Handwerkskammern
- Unternehmensberater
- Kammern
- Berufsverbände
Damit die jeweils prüfende Einrichtung auch eine ordentliche Prüfung der Tragfähigkeit vornehmen kann, muss ein Geschäftsplan angefertigt und vorgezeigt werden. Auch hierfür werden wieder verschiedenste Unterlagen benötigt, welche es gilt, eigenständig anzufertigen. Ein ordentlicher und fachlich korrekter Geschäftsplan bestehend aus folgenden Unterlagen:
- eine kurze Beschreibung der geplanten Selbstständigkeit
- ein Lebenslauf, aus welchem notwendige Qualifikationen und Kenntnisse entnommen werden können
- Zeugnisse, die Qualifikationen, Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigen
- eine umfangreiche Kapitals- und Finanzierungsplanung für die ersten drei Jahre der Unternehmung
- eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für die ersten drei Jahre der Selbstständigkeit
- eine Anmeldung der Selbstständigkeit beim Finanzamt, sofern es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt oder eine Anmeldung der Tätigkeit beim Gewerbeamt, sofern es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt
- sofern bereits vorher eine geförderte oder ungeförderte Selbstständigkeit aufgegeben wurde, muss eine kurze Begründung für die Aufgabe der Tätigkeit erfolgen.
Welche Leistungen beinhaltet eigentlich der Existenzgründungszuschuss?
Im Zusammenhang mit dem Existenzgründungszuschuss ist natürlich die mögliche Förderdauer und Förderhöhe von besonderem Interesse. Grundsätzlich wird die Leistung für maximal 15 Monate erbracht. Dabei muss beachtet werden, dass die Förderung insgesamt zwei verschiedene Phasen umfasst:
- 1. Phase: Diese Phase umfasst die ersten sechs Monate der Existenzgründung. Während dieser Zeit erhält der Existenzgründer einen individuellen Betrag, welcher dem zu letzt erhaltenen Arbeitslosengeld entspricht. Darüber hinaus wird ein Zuschuss in Höhe von monatlich 300 Euro gewährt. Dieser Zuschuss dient der sozialen Absicherung.
- 2. Phase: Diese Phase schließt an die erste Phase an und dauert nochmals neun Monate. Während dieser Zeit erhalten Neuselbstständige nur noch einen Zuschuss in Höhe von 300 Euro. Aber auch hier gilt zu berücksichtigen, dass die Weiterförderung im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit liegt. Selbstständige, welche in der ersten Phase gefördert werden, haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die zweite Phase. Weiterförderungen sind lediglich dann möglich, wenn eine intensive und hauptberufliche Selbstständigkeit nachgewiesen wird. Ein weiterer wichtiger Faktor ist hier auch die Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes. Es stellt sich die Frage, ob sich die Angaben aus dem Geschäftsplan für die ersten sechs Monate bestätigt haben.